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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1912/11

Datum:
20.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1912/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0720.15K1912.11.00
 
Schlagworte:
Staatsprüfung Lehramt Sekundarstufe II Sekundarstufe I Annex
Normen:
LABG 1998 § 10 Abs. 4; LPO 1994 § 47 Abs. 1
Leitsätze:

Das Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in einer Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstu-fen II und I setzt nach dem Lehrerausbildungsrecht in Nordrhein-Westfalen rechtlich notwendig, wenn auch allein nicht hinreichend, voraus, dass die für das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erforderlichen Voraussetzungen in der Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufen II und I nachge-wiesen sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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