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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 358/12.A

Datum:
12.04.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 358/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0412.13L358.12A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Wiederaufnahmegesuch einstweiliger Rechtsschutz Rechtsschutzinteresse Anordnungsgrund
Normen:
AsylVfG § 34a
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ge-mäß § 123 VwGO nach einem Wiederaufnahmegesuch gemäß AsylZustVO an Malta vor Erlass einer Abschiebungsanordnung

 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber dem Antragsteller keine Maßnahmen zu dessen Verbringung nach Malta zu treffen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus E gewährt.

 
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