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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2340/12.A

Datum:
28.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 2340/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1228.13L2340.12A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung einstweiliger Rechtsschutz Rechtsschutzinteresse Anordnungsgrund
Normen:
AsylVfG § 34a; VwGO § 123 abs 1
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekannt-gabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrens-gesetz gegenüber den Antragstellern keine Maßnahmen zu deren Verbringung nach Italien zu treffen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

2. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus C1 gewährt.

Der Antrag auf eine zusätzliche Beiordnung von Rechtsanwalt E aus C1 wird abgelehnt.

 
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