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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1447/12.A

Datum:
17.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1447/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0917.13L1447.12A.00
 
Schlagworte:
Asylverfahren Zuständigkeit Italien Abschiebungsanordnung
Normen:
AsylVfG § 34a
Leitsätze:

1. Auf der Grundlage der Stellungnahme des UNHCR vom 24. April 2012 an das Verwalltungsgericht Braunschweig kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien derartige systemische Mängel aufweisen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestünden, der Asylsuchende laufe tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Entsprechend kann nicht festgestellt werden, dass Asylsuchende in Italien derzeit von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des § 34a AsylVfG und Art. 16a Abs. 2 GG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen sind.

2. Zugehörigkeit zur Gruppe der Asysuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen im Einzelfall mangels Angaben der Antragstellerin nicht feststellbar.

 
Tenor:

Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus E für das vorliegende Eilverfahren - abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden.

 
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