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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8100/10

Datum:
15.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8100/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0615.13K8100.10.00
 
Normen:
Nr. 7.3 Satz 1 HfVBPOL, § 60 Abs. 5 SGB 5
Leitsätze:

1. Aus Nr. 7.3 Satz 1 HfVBPOL i.V.m. § 60 Abs. 5 SGB 5 folgt zwar grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten zu einer Rehabilitationsmaßnahme (im Anschluss an VG Düsseldorf, Ur-teil vom 28.04.2008 - 13 K 435/07). 2. Bei den geltend gemachten Fahrkosten handelt es sich aber dann nicht um notwendige Aufwen-dungen i.S. der Heilfürsorgevorschriften, wenn die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln objektiv möglich und auch zumutbar war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.

 
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