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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7816/11

Datum:
07.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7816/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1207.13K7816.11.00
 
Schlagworte:
Gericht örtliche Zuständigkeit dienstlicher Wohnsitz Dienstort Dienststätte Heimarbeitsplatz Dienstreise Reisekosten
Normen:
BBesG § 15 BRKG § 2 BRKG § 3
Leitsätze:

1. Für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes nach § 52 Nr. 4 VwGO ist die Stammdienststelle des Beamten maßgeblich; eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BBesG oder sonstige Regelungen des Dienstherrn zu einem abweichenden Ort der von dem Beamten zur regelmäßig zu erbringenden Dienstleistung sind im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht maßgeblich.

2. Ist mit der Anerkennung des Wohnsitzes als dienstlicher Wohnsitz im Sinne von § 15 Abs. 2 BBesG tatsächlich eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass der Beamte seine Dienstpflicht grundsätzlich zu Hause zu erfüllen hat, sofern er nicht mit auswärtigen Prüfterminen befasst ist, handelt es sich um die Festlegung eines Heimarbeitsplatzes, mit der reisekostenrechtlich zugleich die Dienststätte des Beamten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG bestimmt wird.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. März 2011 und ihres Widerspruchsbescheides vom 30. November 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Reisen von sei-nem Wohnort in E zu der Außenstelle des Bundesversiche¬rungsamts in E1 am 14. Februar 2011, 15. Februar 2011 und 17. Februar 2011 Reisekosten auf der Grundlage einer Wegstrecke von jeweils 120 km sowie unter Berücksichtigung einer Aufwands¬entschädigung in Höhe von 2,56 Euro pro Tag zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für dienstlich veranlasste Reisen von seinem Wohnort in E zu sei¬ner Dienststelle in E1 Reisekosten zu gewähren, sofern hierfür eine Dienstreisegenehmigung vorliegt und der entsprechende Reise-kostenantrag fristgemäß gestellt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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