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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7746/11

Datum:
25.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7746/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1025.13K7746.11.00
 
Schlagworte:
Ermessen Zusammenhang mit der Behinderung verhaltensbedingte Kündigung
Normen:
SGB 9 § 85
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen der Beklagte zu drei Vierteln und die Beigeladene zu einem Viertel mit der Maßgabe, dass ein Kostenausgleich zwischen ihnen nicht stattfindet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Ur-teils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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