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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7247/11

Datum:
07.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 7247/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1207.13K7247.11.00
 
Schlagworte:
Gericht, örtliche Zuständigkeit, dienstlicher Wohnsitz, Dienstort, Dienststätte, Heimarbeitsplatz, Dienstreise, Reisekosten
Normen:
BBesG § 15, BRKG § 2, BRKG § 3
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 4. März 2011 und ihres Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Reisen von sei-nem Wohnort in I zu der Außenstelle des Camts in E am 14. Februar 2011 und 21. Februar 2011 Reisekosten auf der Grundla-ge einer Wegstrecke von jeweils 104 km sowie unter Berücksichti-gung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,56 Euro pro Tag zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für dienstlich veranlasste Reisen von seinem Wohnort in I zu seiner Dienststelle in E Reisekosten zu gewähren, sofern hierfür eine Dienstreisegenehmigung vorliegt und der entsprechende Reisekos-tenantrag fristgemäß gestellt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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