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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6601/11

Datum:
10.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6601/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0910.13K6601.11.00
 
Schlagworte:
Beamter Deutsche Bahn Beurlaubung Versorgungszuschlag Versorgungsbezüge letztes Amt
Normen:
DBGrG § 21 Abs. 3 DBGrG § 12 BeamtVG § 6 Abs. 1
Leitsätze:

Die Bedeutung von § 21 Abs. 3 DBGrG ergibt sich aus dem Regelungszusamenhang mit § 12 Abs. 1 DBGrG und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG und erschöpft sich darin, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Versorgungsbezüge auch für die Zeit seiner Beurlaubung zu erhalten.

§ 21 Abs. 3 DBGrG rechtfertigt es nicht, der Berechnung der Versorgungsbezüge die während der Beurlaubung erzielten tatsächlichen Einkünfte zu Grunde zu legen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegn § 21 Abs. 3 DBGrG bestehen nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisen-bahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden Betrages leistet.

 
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