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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6422/11

Datum:
04.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6422/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0504.13K6422.11.00
 
Schlagworte:
Zustimmung Kündigung Arbeitsverhältnis Schwerbehinderung Schwerbehinderter Interessenabwägung Zumutbarkeit krankheitsbedingte Fehlzeiten Prognose Entgeltfortzahlung
Leitsätze:

Stützt die Behörde ihre Entscheidung über die Zustimmung zur Kün-digung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach §§ 85 ff. SGB IX - jeenfalls auch - auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Kündigung, ist dies ermessensfeh-lerhaft, weil diese Frage für die ihr überantwortete Interessenab-wägung keine maßgebliche Rolle spielen darf.

Wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und sind deshalb besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber zu stellen, muss die Behörde bei prognostizierten krankheitsbedingten Fehlzeiten darlegen, in welchem Umfang sie diese erwartet und warumn diese für den Arbeitgeber nicht mehr zu-mutbar sind. Der Verweis auch eine Entgeltfortzahlungspflicht von mehr als sechs Wochen genügt insoweit nicht.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2011 und dessen Wi-derspruchsbescheid vom 28. September 2011 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, tragen der Beklagte zu drei Vierteln und die Beigeladene zu einem Viertel mit der Maßgabe, dass ein Kostenausgleich zwischen ihnen nicht stattfindet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf-grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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