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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6388/09

Datum:
31.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6388/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1031.13K6388.09.00
 
Normen:
§ 78 Abs. 1 BBesG, § 6 Abs. 2 BesÜG, § 10 PostPersRG
Leitsätze:

Der Besoldungsgesetzgeber hat durch die in § 6 Abs. 2 BesÜGm § 78 Abs. 1 BBesG getroffene Regelung lediglich den bereits durch § 10 PostPersRG bewirkten Wegfall der Sonderzahlung für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen fortgeführt. Dies begegnet im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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