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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6144/11

Datum:
30.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6144/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1130.13K6144.11.00
 
Schlagworte:
Soldat auf Zeit Zulassungsschein Herausgabeansprich höhere Übergangsbeihilfe unmittelbare Kausalität Ernennung mit Hilfe des Zulassungsscheins
Leitsätze:

1. Auch nach § 12 Abs. 5 S. 1 zweiter Halbs. SVG in der seit dem 30. Juni 2009 gelten Fassung entfällt das Recht zur Wahl der höheren Übergangsbeihilfe gegen Rückgabe des Zulassungsscheins nicht nur, wenn das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Abs. 6 SVG erloschen ist, sondern auch dann, wenn der Betroffene mit Hilfe des Zulassungsscheins bereits als Beamter angestellt worden ist.

2. Nach 12 Abs. 5 Satz 1 SVG steht dem vormaligen Soldaten auf Zeit das Recht auf eine höhere Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 und 3 SVG gegen Rückgabe des Zulassungsscheins dann nicht mehr zu, wenn die mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war. Das Wahlrecht entfällt also nicht erst dann, wenn der Berechtigte für jeden der Eingliederungsschritte erneut von den Rechten aus dem Zulassungsschein Gebrauch gemacht hat. Ausreichend ist, wenn er für einen dieser Schritte - hier die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - von den Rechten Gebrauch gemacht und die anderen Schritte - hier die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und die Verleihung der Eigenschaft des Beamten auf Lebenszeit - ohne den weiteren Gebrauch des Zulassungsscheins erreicht hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Voll-streckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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