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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5859/11

Datum:
29.06.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5859/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0629.13K5859.11.00
 
Schlagworte:
Versorgungsempfänger Pflegebedürftigkeit vollstationäre Pflege Fürsorgepflicht Verletzung Wesenskern Eigenbehalt Angemessenheit Pflegevergütung Zulassung
Leitsätze:

Einem Beihilfeberechtigten steht ein Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsaorgepflicht des Dienstherrn zu, wenn ihm im Falle vollstationärer Pflege weniger als 30% seiner Einnahmen verblei-ben. Dies setzt keinen Mangelfall voraus.

Die Angemessenheit von Pflegesätzen einer zugelassenen Pflegeein-richtung kann nicht unter Hinweis auf landesweit niedrige Durch-schnittssätze verneint werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihrer Beihilfebe-scheide vom 16. November 2010, 7. Dezember 2010 (zwei Bescheide), 10. Januar 2011, 8. Februar 2011, 10. März 2011, 6. April 2011, 11. Mai 2011, 14. Juni 2011 und 7. Juli 2011 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬derspruchsbescheides vom 31. August 2011 verpflichtet,

1. der Klägerin auf ihre Anträge vom 12. November 2010 und 2. De-zember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 186,48 Euro zu gewähren,

2. der Klägerin auf ihren weiteren Antrag vom 2. Dezember 2010 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 516,43 Euro zu gewähren,

3. der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Januar 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 667,10 Euro zu gewähren,

4. der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Februar 2011 hin eine wei-tere Beihilfe in Höhe von 648,85 Euro zu gewähren,

5. der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. März 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 206,65 Euro zu gewähren,

6. der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. April 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren,

7. der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. Mai 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren,

8. der Klägerin auf ihren Antrag vom 7. Juni 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 657,85 Euro zu gewähren und

9. der Klägerin auf ihren Antrag vom 4. Juli 2011 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von 507,45 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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