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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5526/10

Datum:
04.05.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5526/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0504.13K5526.10.00
 
Normen:
==§ 287 Abs. 2 InsO, § 47 BBesG, § 3 EZulV, § 20 EZulV, § 850a Nr. 3 ZPO
Leitsätze:

Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Schichtzulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung sind gemäß § 850a Nr. 3 ZPO un-pfändbar.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbe-scheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juli 2010 verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit von Juni 2007 bis August 2010 im Hinblick auf die ihm zustehende Wechselschichtzulage und die Zu¬lage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehenden Nettobezüge zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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