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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 4793/11

Datum:
16.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 4793/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1116.13K4793.11.00
 
Schlagworte:
Leistungsprämie Freistellung Personalrat
Normen:
BPersVG § 46 abs 2 s 1 BPersVG § 8 BBesG § 42a abs 1
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah¬ren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. September 2010 und ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewäh-rung von Leistungsprämien für die Jahre 2009 und 2010 unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und die Beklagte trägt sie zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre-ckung Sicher¬heit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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