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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3741/11

Datum:
05.12.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 3741/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:1205.13K3741.11.00
 
Schlagworte:
Streitwert Zinsen Nebenforderung
Leitsätze:

Zinsen sind nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung betroffen, sondern erhöhen den Hauptanspruch, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung nicht nur als Annex zu der Hauptforderung, sondern mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt hat.

 
Tenor:

Der Streitwert wird auf 435.625,48 Euro festgesetzt.

 
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