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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2647/11

Datum:
09.02.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2647/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0209.13K2647.11.00
 
Schlagworte:
Beamter dienstliche Beurteilung Beurteilungsgespräch Obliegenheit Nachfrage Erkundigung Beurteilungsbesprechung Plausibilität Erkrankung
Leitsätze:

1. Machen die Beurteilungsrichtlinien die in Rede stehende Verfah-renshandlung - wie etwa das Beurteilungsgespräch - von einer Wil-lensentscheidung des zu Beurteilenden abhängig, trifft diesen die Obliegenheit, seine entsprechende Entscheidung gegenüber seinem zuständigen Vorgesetzten hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen. Dies schließt ggfs. die Obliegenheit ein, noch einmal nachzufragen, warum ein solches Gespräch (noch) nicht durchgeführt worden ist.

2. Das Ausbleiben eines in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehe-nen Gesprächs über eine (erstellte) Beurteilung führt nicht zu de-ren Rechtswidrigkeit.

3. Eine Abweichung von einer vorangegangenen Beurteilung bedarf - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den Beurteilungsrich-tlinien - keiner besonderen Begründung.

4. Auch krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Qualität der Er-ledigung der Dienstgeschäfte können in einer dienstlichen Beurtei-lung Berücksichtigung finden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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