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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 3852/12

Datum:
03.07.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3852/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2012:0703.10K3852.12.00
 
Schlagworte:
Beihilfe Beihilfebemessungssatz berücksichtigungsfähiges Kind Eheleute einvernehmliche Bestimmung Feststellungsklage Scheidung Trennung
Normen:
BVO NRW § 2 Abs 2 BVO NRW § 12 Abs 1 S 3 BVO NRW § 12 Abs 1 S 4
 
Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung der Bescheinigung der Bezirksregierung E vom 22. Februar 2012 sowie unter Aufhebung ihres Wi¬der-spruchsbescheides vom 30. April 2012 wird festgestellt, dass der Kläger auch ab dem 1. März 2012 weiterhin beihilfeberechtigt mit ei-nem Bemessungssatz von 70% ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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