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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 924/11

Datum:
11.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 924/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0711.8L924.11.00
 
Schlagworte:
Abschiebung; Abschiebungshinernis; Reiseunfähigkeit; Abschiebungsanordnung; psychische Erkrankung; Suizidgefahr; Bulgarien; Dublin-II-Verordnung; ärztliche Begleitung
Normen:
==§ 60a AufenthG; § 34a Abs. 1 AsylVfG
Leitsätze:

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Gestalt einer krankheitsbedingten Reisefähigkeit (hier psychische Erkrankung) liegt auch dann vor, wenn zwar während des Abschiebungsvorgangs drohenden Gesundheitsgefahren oder Suizidversuchen durch ärztliche Begleitung und weitere geeignete Maßnahmen Rechnung getragen, nicht aber dafür gesorgt wird, dass auch bei einer Ankunft im Zielstaat der Abschiebung eine sich unmittelbar anschließende psychologische Betreuung sichergestellt ist. Dies fällt in den Verantwortungsbereich der Ausländerbehörde, die eine entsprechende Versorgung mit dem Zielstaat, auch wenn dieser als EU-Staat- wie hier Bulgarien - an die Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gebunden ist.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, den Antragsteller vor dem 12. August 2011 abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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