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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3345/08

Datum:
07.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3345/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0407.8K3345.08.00
 
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis; türkischer Staatsangehöriger; Student; Erwerbstätigkeit; Arbeitnehmer; ordnungsgemäße Beschäftigung; Stundenzahl
Normen:
Art. 6 ARB 1/80; § 16 Abs. 3 AufenthG
Leitsätze:

Ein zu Studienzwecken eingereister türkischer Staatsangehöriger kann bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zukommen. Überschreitet seine "Nebentätigkeit" allerdings die zeitlichen Grenzen des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der¬selben Höhe leistet.

 
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