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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 912/11

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 912/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1208.7L912.11.00
 
Normen:
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
Leitsätze:

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gerechtfertigt sein, wenn der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf öffentliche Leistunten angewiesen ist. 2. Das Angewiesensein auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der Ausländer tatsächlich öffentliche Leistungen bezieht. 3. Trotz Nichtbezugs öffentlicher Leistungen durch den Ausländer kann die sofortige Vollziehung im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn eine rechnerisch ermittelte Bedarfslücke derart groß ist, dass angenommen werden kann, der Ausländer werde bei Duldung dieses Zustands den tatsächlichen Bedarf seines Lebensunterhalts aus nicht nachvollziehbaren Quellen decken.

 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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