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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1528/11.A

Datum:
11.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1528/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1011.7L1528.11A.00
 
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 satz 1
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antrag¬stellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver¬fahrens 7 K 4457/11.A so zu behandeln, als wenn in ihrem Fall ein Ab¬schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festge¬stellt worden wäre.

Die Kosten des Verfah¬rens, für das Gerichtskosten nicht erho-ben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

 
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