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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 6327/09

Datum:
03.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6327/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0803.7K6327.09.00
 
Normen:
PsychThG § 10 Abs. 2, 6 abs. 2
Leitsätze:

Die in einem Bundesland erfolgte staatliche Anerkennung als Ausbildungststätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG gilt auch für Zweigniederlassungen der Ausbildungstätte in einem anderen Bundesland.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Ausbildung von psychologischen Psychotherapeuten durch die Klägerin in den Räumlichkeiten Istraße 00 – 00, 00000 N, keiner eigenständigen Anerken¬nung gemäß § 6 PsychThG durch das beklagte Land bedarf, soweit die zu Grunde liegenden Kooperationsverträge durch das sächsische Staatministerium für Soziales im Rahmen der bestehenden Anerken-nung als Ausbildungsstätte genehmigt sind.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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