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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 473/11

Datum:
13.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 473/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0413.6L473.11.00
 
Schlagworte:
Überwachungsorgansiation TÜV Dekra KÜS Widerspruch Prüfingenieur Widerruf Folgenabwägung Widerruf der Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs für Untersuchungen nach § 29 StVZO durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation
Normen:
§ 29 StVZO; § 110 JustizG NRW;§ 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
Leitsätze:

Es bleibt offen, ob trotz § 110 JustizG NRW ein Widerspruch gegen eine Behörde mit Sitz im Saarland statthaft ist, wenn das Klageverfahren vor einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen zu führen ist.

Derzeit ist nicht geklärt, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (vgl. § 29 StVZO) zum Erlass des Widerrufs einer Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs ermächtigt ist oder ob hierfür die Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zuständig ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher lediglich eine reine Folgenabwägung möglich.

 
Tenor:

1. Der Antrag des Antragsgegners, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, beizuladen, wird ab¬gelehnt.

2. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Januar 2011 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 18.000,- Euro festgesetzt.

 
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