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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 7648/10.A

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 7648/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1208.6K7648.10A.00
 
Schlagworte:
Äthiopien Asyl Oromo Student politische Verfolgung Nachfluchtgründe exilpolitische Betätigung TBOJ UOSG Teilnahme an Veranstaltungen Überwachung nachrichtendienstlich
Normen:
GG Art 16a Abs 1
Leitsätze:

politische Verfolgung in Äthiopien wegen Nachfluchtgünden, die sich als Fortführung politischer Aktivitäten im Herkunftsland darstellen (hier: exilpolitische Betätigung eines zur Volksgruppe der Oromo gehörenden Studenten in der TBOJ/UOSG)

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2010 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flücht-lingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag¬ten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwen¬den, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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