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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4689/11.A

Datum:
23.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4689/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1123.6K4689.11A.00
 
Schlagworte:
Äthiopien Flüchtlingseigenschaft Folgeverfahren Nachfluchtgründe unmenschliche erniedrigende Behandlung exilpolitische Betätigung UDJ UDJP Demonstrationen Lichtbilder Teilnahme an Veranstaltungen Treffen mit prominenten Exilpolitikern Überwachung geheimdienstlich nachrichtendienstlich
Normen:
AsylVfG § 28 Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Zur Gefahrenlage nach § 60 Abs. 2 AufenthG für äthiopische Staatsangehörige wegen regierungskritischer exilpolitischer Aktivitäten für die legale Opposition (UDJ)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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