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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 3031/10

Datum:
24.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3031/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0324.6K3031.10.00
 
Schlagworte:
Parkerleicherung aG-light Verwaltungsvorschriften Erlass Ermessensleitlinien Ermessenbindung Ausnahmefall atypischer Fall Schwerbehinderte schwerbehinderte Menschen
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11 ; VwVfG NRW § 40; VwGO § 114
Leitsätze:

Die zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften über Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen ("aG-light") können das behördliche Ermessen zwar lenken, aber nicht auf die in ihnen gebildeten Fallgruppen beschränken. Die Behörde muss vielmehr in jedem Einzelfall prüfen, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.

 
Tenor:

Der Landrat des Beklagten wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 22. April 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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