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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 1156/11

Datum:
24.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1156/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0324.6K1156.11.00
 
Schlagworte:
Cannabis Marihuana Gelegentlich Konsum Erstkonsum Beweislast THC THC-COOH Drogenscreening volle richterliche Überzeugung
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1 StVG; StVG § 2 Abs. 6; FeV § 14 Abs. 1 Nr. 2; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; ZPO § 138 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwKostG § 22 Abs. 1
Leitsätze:

Die Behörde muss im Klageverfahren den gelegentlichen, d. h. mindestens zweimaligen, Cannabiskonsum beweisen. Dazu muss sie die volle richterliche Überzeugung von mindestens zwei Konsumakten des Fahrerlaubnisinhabers herbeiführen. Gelingt ihr das nicht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sondern lediglich Aufklärungsmaßnehmen anordnen.

Der gelegentliche Cannabiskonsum kann sich aus den Einlassungen des Fahrerlaubnisinhabers im Straf-, Ordnungswidrigkeiten und Verwaltungsverfahren ergeben.

Der gelegentliche Konsum kann sich auch aus dem Eingeständnis des einmaligen Konsums mehr als sechs Stunden vor der Blutprobe und dem in ihr festgestellten THC-Gehalt ergeben.

Der gelegentliche Konsum kann sich aus dem THC-COOH-Gehalt des Blutes ergeben.

Im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten die allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Eine Tatsachenvermutung (§ 292 ZPO) zugunsten der Behörde besteht nicht. Der Beweis des ersten Anscheins ist ausgeschlossen, weil der Cannabiskonsum ausschließlich willensgesteuert abläuft. Eine Beweislastumkehr ist fahrerlaubnisrechtlich nicht vorgesehen und aus den allgemeinen Regeln nicht abzuleiten. Vor dem Ergreifen der Aufklärungsmaßnahmen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorsieht (Drogenscreening), fehlt es an einer Beweisnot der Behörde.

Diese Grundsätze gelten für das Klageverfahren und nicht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das nur eine Wahrscheinlichkeitsentscheidung verlangt,

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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