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1. Eine Satzungsregelung, nach der der Eigentümer eines Grundstücks und der daran Erbbauberechtigte als Nutzer der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Gesamt-)Schuldner der Abwassergebühren sind, ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 Abs. 2 KAG NRW.
2. Zum Gebührenschuldner kann bestimmt werden, wer die Entwässerungsleistung in Anspruch nimmt.
3. Der Eigentümer nimmt die Entwässerungsleistung in ihm selbst zurechenbarer Weise auch dann in Anspruch, wenn ein Erbbauberechtigter vorhanden ist.
4. Die Entwässerungsleistung ist grundstücksbezogen. Daher sind Abwassergebühren grundstücksbezogene Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 Abs. 5 KAG und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "B Str. 126 in E.
3In der Vergangenheit hatte die Beklagte wegen des Grundstücks die Erbbauberechtigte zu den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren herangezogen; insbesondere hatte sie mit Bescheid vom 11. Juli 2011 die Gebühren für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von 572,68 Euro endgültig und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Juni 2011 in Höhe von 1.189,64 Euro vorläufig gegenüber dem Erbbauberechtigten festgesetzt.
4Da der Erbbauberechtigte nur im Umfang eines Betrages von 1.509,- Euro zahlte und am 1. Juni 2011 ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet wurde, hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, sie als Gesamtschuldner wegen der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für den o.g. Zeitraum heranzuziehen und sie zur Zahlung des ausstehenden Betrages von 253,32 Euro aufzufordern. Dieser Absicht trat die Klägerin mit dem Hinweis entgegen, dass der Erbbauberechtigte Gebührenschuldner sei.
5Mit Bescheid vom 9. September 2011 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner die wegen des streitgegenständlichen Grundstücks tagesanteilig angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 22. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in Höhe von 572,68 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 1. Juni 2011 in Höhe von 1.189,64 Euro fest und forderte sie unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen zur Zahlung des ausstehenden Betrages von 253,32 Euro innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe auf.
6Zur Begründung der am 12. Oktober 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend Folgendes vorgetragen. Die Gebührenpflicht sei keine grundstücksbezogene öffentliche Last im Sinne des § 6 Abs. 5 KAG NRW. Die Grundstücksbezogenheit ergebe sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus der Satzung. Wegen der Begründung dieser Auffassung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 15. November 2011 Bezug genommen. Abgesehen davon habe die Klägerin kein Abwasser in die Abwasseranlage eingeleitet und sie damit auch nicht in Anspruch genommen. Daher sei sie nicht Gebührenschuldner. Ferner sei die Anordnung der Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem in der Satzung rechtswidrig und damit unwirksam. Nach § 134 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 2 KAG trete bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung müsse dies auch für das Benutzungsgebührenrecht gelten, so dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Gesamtschuld von Eigentümer und Erbbauberechtigtem gebe.
7Im Erörterungstermin vom 7. Dezember 2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend modifiziert, dass die darin für das Jahr 2011 veranlagten Gebühren nur als Vorausleistung festgesetzt sind.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2011 in der Fassung, die er im Erörterungstermin gefunden hat, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Bescheid entgegen.
13Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Die Rechtsgrundlage für die anteilige Heranziehung zu den Abwassergebühren der Jahre 2010 - 2011 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 1 - 9 der "Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E – Neufassung – der Stadt E vom 29. April 2005" (EGS) in der Fassung, die sie zuletzt gefunden hat durch die 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2009 und die 4. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010, die für die hier betroffenen Veranlagungszeiträume galten.
19Diese satzungsrechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung begegnen keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind sie nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt auch die insoweit allein streitige Regelung in § 6 Nr. 1 EGS, wonach abwassergebührenpflichtig u.a. die Eigentümer eines Grundstücks und die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner sind, als solche nicht gegen höherrangiges Recht.
20Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss eine Abgabesatzung, um wirksame Grundlage für eine Benutzungsgebührenerhebung sein zu können, neben dem Abgabetatbestand u.a. den Kreis der Abgabeschuldner bestimmen. Zu dem Kreis derjenigen, die in der Satzung als Schuldner einer Abgabe benannt werden dürfen, zählt jeder, der den Tatbestand erfüllt, an den die Satzung im Sinne des § 38 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KAG die Entstehung der Abgabe knüpft. Da Benutzungsgebühren nach § 4 Abs. 2 KAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, entstehen die hier in Rede stehenden Abwassergebühren – gemäß der nicht zu beanstandenden Satzungsregelung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG über den die Abgabe begründenden Tatbestand in § 1 Nr. 1 EGS – mit der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung durch Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser. Wegen der durch § 4 Abs. 2 KAG landesgesetzlich vorgegebenen Verknüpfung der Benutzungsgebühr mit der Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung darf der gesetzesgebundene Satzungsgeber (nur) diejenigen zu Abwassergebührenpflichtigen bestimmen, die die gemeindliche Abwassereinrichtung in Anspruch nehmen (= benutzen). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die vom Rat der Beklagten getroffene Satzungsregel über den Kreis der Abwassergebührenschuldner, die in § 6 Nr. 1 Satz 1 EGS nur verkürzt enthalten ist, in satzungserhaltender und gesetzeskonformer Weise unter Einbeziehung der ergänzenden Regel in § 1 Nr. 1 EGS so auszulegen und zu lesen, dass gebührenpflichtig die (Grundstücks-)Eigentümer, Erbbauberechtigten u. s .w. sind, die die Entwässerungseinrichtung zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser nutzen.
21Die des weiteren in § 6 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 EGS erfolgte – und in ihrer Rechtmäßigkeit von der Klägerseite in Zweifel gezogene – Anordnung der Gesamtschuldnerschaft u.a. von Eigentümern und Erbbauberechtigten an e i n e m Grundstück, die die Entwässerungseinrichtung zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser nutzen, rechtfertigt sich aus § 38 und § 44 AO, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und b) KAG für Kommunalabgaben entsprechend gelten. Gemäß § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz, d.i. hier die Gebührensatzung als (Orts-)Rechtsnorm (vgl. § 4 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) KAG), die Leistungspflicht knüpft; in vorliegendem Fall entsteht die Abwassergebührenpflicht also mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (§ 1 Nr. 1 EGS). Nach § 44 Abs. 1 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden oder für sie haften Gesamtschuldner. W e n n und s o w e i t also Eigentümer und Erbbauberechtigter an e i n e m Grundstück beide die Entwässerungseinrichtung zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser nutzen, erfüllen sie beidseitig den Abgabetatbestand [= (willentliche) Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtungen durch Einleitung von Abwässern in die Kanalisation], bringen beidseitig die Benutzungsgebühr zur Entstehung und schulden daher dieselbe Gebührenleistung (gesamtschuldnerisch) nebeneinander.
22Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung durch Eigentümer u n d Erbbauberechtigten verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere ergeben sich aus den Erbbaurechtsregeln keine Bedenken. Wie die Regelung in § 2 Nr. 3 Erbbaurechtsgesetz über den vertraglichen Inhalt des Erbbaurechts zeigt, wonach zum – durch Vertrag zu gestaltenden und daher nur im Innenverhältnis der Vertragsschließenden wirkenden – Inhalt des Erbbaurechts auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Gebühren gehören, erkennt das Erbbaurecht vielmehr die Möglichkeit an, dass im Außenverhältnis während des Bestandes des Erbbaurechts auch der Eigentümer Schuldner der öffentlichen Lasten und Gebühren sein kann. Soweit in § 134 Abs. 1 Satz 2 BauGB und in § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG bestimmt ist, dass bei der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte als Beitragspflichtiger trete, handelt es sich um eine für das Beitragsrecht getroffene Sonderregelung, die für das Gebührenrecht keine Geltung beansprucht.
23Ist mithin die abstrakte Satzungsregel über die Gesamtschuldnerschaft von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten, die beide die Entwässerungseinrichtung zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser nutzen, nicht zu beanstanden, verlagert sich die von der Klägerseite aufgeworfene Frage nach der Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung als Abwassergebührenschuldner von der Ebene der Satzungsregeln auf die Ebene der Anwendung der Satzungsregeln auf den gegebenen Sachverhalt; mit anderen Worten stellt sich hier die Frage, ob in den veranlagten Zeiträumen die Entwässerungseinrichtung zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasser nicht nur von der Erbbauberechtigten genutzt worden ist, was unstreitig der Fall war, sondern auch von der Klägerin als Eigentümerin.
24Diese Frage ist zu bejahen; denn auch die Klägerin war in den veranlagten Zeiträumen Nutzer der Entwässerungseinrichtung, weil auch sie deren Leistungen in Anspruch genommen hat.
25Wann eine Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung vorliegt, die nach § 4 Abs. 2 KAG gegenüber dem Nutzer einen Anspruch auf Benutzungsgebühren nach Maßgabe der jeweiligen Satzung zu begründen vermag, bestimmt sich nach den das Rechtsverhältnis zwischen Benutzer und Einrichtungsträger regelnden Rechtssätzen des Einrichtungsrechts.
26Vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. Juni 1983 - 2 A 2212/82 - in: KStZ 1984, 12.
27Nach diesen Regeln setzt die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung die Begründung eines einrichtungsrechtlichen Benutzungsverhältnisses voraus, das - sofern eine gesetzliche Regelung nicht etwas anderes zulässt - durch den beiderseitigen Willen von Benutzer und Träger der öffentlichen Einrichtung auf Inanspruchnahme und Erbringung der Leistung begründet wird.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1985 - 2 A 2453/83 - S. 7.
29Solche Erklärungen müssen nicht ausdrücklich abgegeben werden. Sie können sich auch, was im alltäglichen Leben häufig der Fall sein wird, konkludent z. B. aus tatsächlichem Leistungsangebot und sozialtypischer Inanspruchnahme der Leistung ergeben.
30Vgl. Wolff, Bachof, Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 99 Rdnr. 37.
31Die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu bezahlen, ist nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht ist Folge der – getrennt hiervon zu bewertenden – Inanspruchnahme, nicht aber deren inhaltliche Voraussetzung.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 – 9 A 4145/94 –.
33Aus dem Gesagten folgt, dass eine gebührenwirksame Inanspruchnahme (= Nutzung) einer Einrichtung regelmäßig eine willentliche, d.h. bewusste und gewollte Benutzung der Einrichtung entsprechend ihrer Zweckbestimmung voraussetzt. Außer Frage steht dabei hier, dass die Beklagte die Leistung der Grundstücksentwässerung erbringen will. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, die gemäß § 1 EGS die (willentliche) Ableitung von Abwasser in die Einrichtung voraussetzt, kommt es hier nutzerseitig demnach lediglich darauf an, ob – erstens – eine tatsächliche Einleitung von Abwasser in die städtische Einrichtung stattgefunden hat, – zweitens – der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der tatsächlichen Einleitung rechnen musste, und er – drittens – in Ansehung dieser Umstände sein Abwasser weiterhin wie zuvor entsorgt hat.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A4145/94 -; S. 10 des Urteilsabdruckes.
35Diese Voraussetzungen einer willentlichen Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung der Beklagten sind in den veranlagten Zeiträumen auch durch die Klägerin als Einrichtungsnutzer erfüllt worden. Denn es ist – erstens – in dieser Zeit von ihrem Grundstück aus (unstreitig) Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden. Die Klägerin musste – zweitens – nach den gesamten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch mit der tatsächlichen Einleitung von Abwasser von ihrem Grundstück aus rechnen, weil sie ihr Grundstück einem Erbbauberechtigten in der offensichtlichen Kenntnis überlassen hat, dass es baulich in einer Weise genutzt werden wird, die ein Abwasserbeseitigungsbedürfnis und damit (vor allem mit Blick auf den in der Abwassersatzung der Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang) eine Ableitung von Abwasser in die öffentliche Einrichtung nach sich ziehen wird. Sie hat – drittens – in Ansehung dieser Umstände das auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser weiterhin durch Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage (in ihr zurechenbarer Weise) entsorgen lassen.
36Die für die Klägerseite mithin hinreichend absehbare Entsorgung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage unmittelbar durch den Erbbauberechtigten ist ihr derart zuzurechnen, dass (auch) sie Einrichtungsnutzer ist. Die Nutzung der Einrichtung zur Entwässerung des Grundstücks ist nämlich aus folgenden Gründen als auch von ihr als Eigentümer des Grundstücks gewollt zu bewerten.
37Die öffentliche Einrichtung erbringt mit der Entwässerung eine in erster Linie grundstücksbezogene Leistung. Denn die Gemeinde erfüllt mit dieser Leistung die ihr gemäß §§ 51, 51a und 53 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) zugewiesene Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, welches ihr nach § 53 Abs. 1c LWG vom Nutzungsberechtigten eines G r u n d s t ü c k s zu überlassen ist. Zudem bewirkt sie die Erschließung des Grundstücks, indem die für die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erforderlichen Abwasseranlagen bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW). Wegen der Grundstücksbezogenheit der Entwässerungsleistung ruhen die dafür entstandenen Benutzungsgebühren auch nach § 6 Abs. 5 KAG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Grundstücksbezogenheit der durch die Gebührenzahlung zu entgeltenden Entwässerungsleistung hat – entgegen der klägerseitig vertretenen Auffassung im Übrigen – auch in der Gebührensatzung jedenfalls dadurch hinreichenden Ausdruck gefunden, dass die Grundlagen der Gebührenbemessung, d.h. das Maß für die gebührenwirksame Inanspruchnahme auf das Grundstück bezogen ist. Denn nach § 2 Nr. 1.1 bzw. 2.1 EGS ist Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr die für das angeschlossene G r u n d s t ü c k bezogene Wassermenge und für die Niederschlags(-ab-)wassergebühr die bebaute und befestigte und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene G r u n d s t ü c k s – fläche. Zudem ist in § 4 Nr. 3 Satz 2 EGS ausdrücklich bestimmt, dass die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Die klägerseitige Annahme, dass diese Bestimmung über die öffentliche Last sich nur auf die in § 4 Nr. 3 Satz 1 EGS angesprochenen ermäßigten Gebühren für Verbandsmitglieder beziehen soll, teilt das Gericht nicht. Die systematische Stellung der Bestimmung über die öffentliche Last in § 4 Nr. 3 EGS ist zwar tatsächlich als unglücklich zu bezeichnen. Dennoch ist die Regelung so zu verstehen, dass sie sich auf die Abwassergebühren in ihrer Gesamtheit bezieht. Nach dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 4 Nr. 3 Satz 2 EGS, der von der Gebühr als öffentliche Last spricht, ist nämlich der Schluss nicht zwingend, dass die Regelung nur die ermäßigten Gebühren für Verbandsmitglieder erfassen soll. Eine solche Auslegung ist auch mit Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Denn welcher Grund sollte dafür sprechen, ermäßigte Abwassergebühren als öffentliche Last auf den Grundstücken ruhen und damit das Grundstück für die Schuld "mithaften" zu lassen, dies für die vollen Gebühren der Nichtverbandsmitglieder, denen die gleiche Entwässerungsleistung geboten wird, aber nicht vorzusehen.
38Handelt es sich bei der Entwässerungsleistung um eine grundstücksbezogene Leistung, hat in erster Linie der – vor allen anderen nutzungsberechtigte – Grundstückseigentümer ein Interesse an deren Inanspruchnahme. Denn die Leistung kommt seinem Grundstück und dessen Nutzungsfähigkeit und damit u.a. auch seiner wirtschaftlichen Verwertbarkeit zugute, so dass eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung seitens des Grundstücks auch dann seinem Willen entspricht, wenn deren mit seinem Wissen erfolgende und von ihm hingenommene Nutzung von einem unmittelbaren Grundstücksnutzer ausgeht.
39Abgesehen davon ist auch nach den Regelungen der städtischen Abwassersatzung der Grundstückseigentümer vornehmlicher Nutzer der Einrichtung. Gemäß § 2 Nr. 14 Satz 1 der "Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom 30. März 2007" (AWS) sind als Anschlussnehmer, die nach § 3 AWS zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Abwassereinrichtung berechtigt und verpflichtet sind, in erster Linie die Eigentümer eines Grundstückes genannt; ihnen nur gleichgestellt sind u.a. die Erbbauberechtigten. Diese Hervorhebung des Eigentümers als Anschlussnehmer und Nutzer der Entwässerungseinrichtung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Aufgabe einer gefahrlosen Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde, die auf der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG beruht und deren Ermöglichung die Überlassungspflicht des § 53 Abs. 1c LWG dient, nur dann lückenlos und auf Dauer gesichert ist, wenn die Anschluss- und Benutzungspflicht wie hier primär den Grundstückseigentümer trifft. Denn alle anderen "Nutzungsberechtigten" des Grundstücks leiten ihre Stellung von dem Eigentümer ab und er allein ist dauerhaft rechtlich imstande, die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vom angeschlossenen Grundstück aus zu garantieren, während die Einwirkungsmöglichkeit aller anderen Nutzer vom Umfang der ihnen durch den Eigentümer auf Zeit eingeräumten Nutzungsmöglichkeit beschränkt ist. Unterliegt aber nach der Abwassersatzung (jedenfalls und in erster Linie) der Eigentümer mit seinem Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang, entspricht eine mit seinem Wissen erfolgende Benutzung der öffentlichen Anlage auch seinem Wollen, weil er kraft des Anschluss- und Benutzungszwangs die Nutzung auch "wollen muss".
40Nach allem wollen also in einem Fall wie dem hier zu betrachtenden sowohl der Eigentümer als auch der Erbbauberechtigte die Entwässerungsleistung der Stadt in Anspruch nehmen, um die (insbesondere baulichen) Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks verwerten zu können. Ein Interesse an der Inanspruchnahme der Abwasseranlage durch Einleitung des auf dem Grundstück entstehenden Abwassers haben im Hinblick auf die ihnen dadurch vermittelte Nutzbarkeit des Grundstücks sowohl der Eigentümer als auch der Erbbauberechtigte. Daher ist es gerechtfertigt, dass beide die mit der Inanspruchnahme verbundenen Vorteile gegenüber der Stadt g l e i c h r a n g i g als Gesamtschuldner zu entgelten haben, ohne dass es für die kanalbenutzungsrechtliche Pflichtenbeziehung zwischen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigtem einerseits und Beklagter andererseits darauf ankäme, wer im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem die Gebühren letztlich mit welchem Anteil tragen muss.
41Anhaltspunkte für eine ansonsten fehlerhafte Festsetzung der Gebühren sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es ist nicht streitig, dass die Beklagte in Anwendung der Satzungsregelungen der Veranlagung die Maßstabseinheiten, die durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage in den abgerechneten Zeiträumen anteilig verwirklicht worden sind, und die einschlägigen Gebührensätze zutreffend anteilig zugrundegelegt hat.
42Es unterliegt schließlich auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in vorliegendem Einzelfall die Klägerin neben der Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner auf die Zahlung der Abwassergebühren in Anspruch genommen hat. Die Gesamtschuldnerschaft soll es der Gemeinde ermöglichen, ihre Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende Behörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesen überlassen bleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das Rückgriffsausfallrisiko liegt mithin bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger. Denn nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit wie hier - nichts anderes bestimmt ist, wobei die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Abgabegläubiger kann infolge der Gesamtschuldnerschaft auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Gesamtschuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bei einer behördlichen Auswahlentscheidung treten an die Stelle der Worte "nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte "nach seinem Ermessen". Dieses Ermessen ist nach dem Zweck der Regelung sehr weit, um es dem Abgabegläubiger zu ermöglichen, seine Abgabenforderung - wie bereits oben angesprochen - rasch und sicher zu verwirklichen. Maßstab der Ermessensbildung haben Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu sein. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint.
43Vgl. so für die gleich gelagerten Fälle der Gesamtschuldnerschaft, - bei der Festsetzung von Grundsteuern: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138/81 - NVWZ 1983, 222 f.; - bei der Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen nach § 8 KAG: OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 2265/84 -, KSTZ 1989, 75 f.; - bei der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 6. Auflage, 2001, § 24 Rdnr. 8.
44Da die Gesamtschuldnerschaft bezweckt, gerade auch bei Problemen in der Verwirklichung von Abgabeforderungen den Zugriff auf eine Mehrzahl von Schuldnern zu ermöglichen, kann in der satzungskonformen Veranlagung anderer Gesamtschuldner in Fällen, in denen es aus Sicht der Behörde - wie hier - bei der Heranziehung eines Gesamtschuldners zu Schwierigkeiten gekommen ist, keine fehlerhafte Ermessensbetätigung gesehen werden.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).