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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 1546/10

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1546/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0302.5K1546.10.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist und soweit die Klägerin zu 2. die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. zu 2/12 und der Kläger zu 1. sowie die Beklagte zu je 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 2. zu ½ und der Kläger zu 1. zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte zu ½. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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