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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1159/11

Datum:
04.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1159/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1004.4L1159.11.00
 
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung, Ermessensfehler
Leitsätze:

Eine baurechtliche Nutzungsuntersagung leidet an einem Ermessensfehler, wenn die Bauordnungsbehörde keine konkreten Feststellungen dazu trifft, welche Nutzung tatsächlich ausgeübt wird.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (4 K 4559/11) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2011 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 25.000, Euro festgesetzt.

 
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