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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 142/11

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 142/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0331.4K142.11.00
 
Tenor:

Die Heranziehung der Klägerin zu Vermessungsgebühren durch die Bescheide des Beklagten vom 13. August 2009 (Nr. 180/09) und 13. Dezember 2010 (Nr. 243/2010) wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte einen Betrag von mehr als 4855,00 Euro (ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt hat und an Restzahlung mehr als 2163,40 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) verlangt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 25%, der Beklagte zu 75%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhen von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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