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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 190/11

Datum:
28.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 190/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0328.2L190.11.00
 
Schlagworte:
Kommissaranwärter Beamter auf Widerruf Entlassung Eignung Charaktermangel Verhalten vor der Ernennung
Normen:
==§ 23 Abs. 4 BeamtStG
Leitsätze:

Bei einem Beamten auf Widerruf führt ein beanstandungswürdiges Verhalten vor seiner Ernennung nicht automatisch zur Annahme eines Charaktermangels

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 680/11 des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E vom 10. Januar 2011 wird wiederherge¬stellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.189,62 Euro festgesetzt.

 
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