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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7339/09

Datum:
29.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7339/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0829.2K7339.09.00
 
Schlagworte:
Teilzeitbeschäftigung Elternzeit Schuljahr Trun und Glauben
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 4. März 2009 und teilweiser Aufhe¬bung ihres nachfolgenden Bescheides vom 7. Oktober 2009 ver¬pflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. August 2009 eine weitere Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12/28 Wo¬chenstunden zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Be-klagte1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des auf-grund des Urteils beizu¬treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu voll¬strecken¬den Betrages leistet.

 
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