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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5853/08

Datum:
19.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5853/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0719.2K5853.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Schreibens des Schulamtes für den Kreis X vom 30. März 2009 verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 14. September 2007, ihr vier weitere Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2007, ihre volle Dienstfähigkeit festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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