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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5499/11

Datum:
20.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 K 5499/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1020.2K5499.11.00
 
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. "Dienstlicher Wohnsitz"; "ständige Dienststelle" i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Begründung des dienstlichen Wohnsitzes durch langzeitige Abordnung. Maßgeblichkeit nicht des bei Klageerhebung sondern des vor Durchführung einer Organisationsmaßnahme (hier: Versetzung) bestehenden dienstlichen Wohnsitzes, wenn der Beamte um Rechtschutz gerade gegen diese Maßnahme nachsucht.
 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzustän-dig und verweist das Verfahren an das zuständige Verwaltungsge-richt Minden.

 
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