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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1633/10

Datum:
24.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 L 1633/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0124.27L1633.10.00
 
Schlagworte:
Drittstaat Kurzaufenthalt Visum Sichtvermerk Fiktion Eheschließung
Normen:
AufenthG § 5 Abs 2 AufenthG § 28 Abs 1 AufenthG § 81 Abs 3 AufenthV § 15 AufenthV § 39 VO (EG) Nr 539/2001 Art 1 Abs 2 SDÜ Art 20 Abs 1
Leitsätze:

Zur Berechnung der Dauer des Kurzaufenthaltsrechts eines visumsfreien Drittstaatsangehörigen im Fall der zwischenzeitlichen Rückkehr.

Die Annahme einer Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in zeitlicher Nähe zu dem vorangegangenen rechtmäßigen Aufenthalt steht. Bei der näheren Bestimmung der zeitlichen Grenze sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts zu berücksichtigen.

Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Bestimmung des Aufenthaltszwecks, nach dem sich richtet, ob der Ausländer im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abge-lehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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