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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1831/10

Datum:
01.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 1831/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0201.27K1831.10.00
 
Schlagworte:
Rundfunkteilnehmer Ehe Auszug Ausland Zurücklassung Verjährung Übergang Einrede Treu Glauben Mitteilungspflicht Anzeigepflicht
Normen:
RGebStV § 2 Abs 2 RGebStV § 3 Abs 1 Satz 1 RGebStV § 3 Abs 2 RGebStV § 4 Abs 2 RGebStV § 4 Abs 4 BGB § 195 BGB § 199 Abs 1 BGB § 242
Leitsätze:

Zur Rundfunkgebührenpflichtigkeit des angemeldeten Ehegatten nach seinem Wegzug aus dem ehelichen Haushalt ins Ausland, ohne sich bei der GEZ abzumelden.

Zur Verjährung nach dem Übergangsrecht.

Ein Verstoß gegen rundfunkgebührenrechtliche Mitteilungspflichten kann die Annahme, die anschließende Verjährungseinrede stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, nur dann rechtfertigen, wenn er für den Eintritt der Verjährung ursächlich ist. Die Verjährungseinrede ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die GEZ die neue Adresse eines ins Ausland verzogenen Rundfunkteilnehmers rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung von dritter Seite erfährt.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Februar 2010 wird insoweit aufgehoben, als damit gegen den Kläger auch für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Dezember 2005 Rund¬funkgebühren nebst Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 253,62 Euro festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Klage ab¬gewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger ¾ und der Be-klagte ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des zu vollstre¬ckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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