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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1431/11

Datum:
16.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 1431/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1116.26L1431.11.00
 
Schlagworte:
Auskunft Presse Reporter Finanzministerium Finanzamt Steuerfahndung Ermittlungsverfahren Steuergeheimnis Anordnungsgrund
Leitsätze:

1. Begehrt ein Zeitungsreporter Auskunft des Finanzministeriums über einen vermeintlichen Einsatz der Steuerfahndung, so ist für dieses Begehren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der auf das Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck von Presseerklärungen oder Auskünften der Strafverfolgungsbehörden schließt es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen.

2. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist nicht eröffnet, wenn Auskunft vom Finanzministerium nicht auf dem Gebiet der materiellen Verwaltungstätigkeit begehrt wird, sondern auf einem Gebiet, in dem das Finanzministerium bzw. das ihm nachgeordnete Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft - gleichsam als behördeninterne Polizei der Finanzverwaltung - tätig geworden ist.

3. Zu den Ausschlussgründen, die einem presserechtlichen Auskunftsanspurch entgegenstehen können.

4. § 30 AO ist als Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des Presserechts anzusehen.

5. § 30 Abs 2 Nr 1 AO steht einem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen, wenn diese Auskunft nicht die persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer Person betrifft.

6. Beschränken sich die erbetenen personenbezogenen Daten auf die Angabe des Namens und der Berufs- und Funktionsbezeichnung des Einsatzleiters bzw. Ermittlungsführers, so steht § 4 Abs 2 Nr 3 PresseG NRW dem Auskunftsanspruch nicht engegen.

 
Tenor:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anord-nung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu er-teilen, ob am Samstagabend, den 00.0. 2011, ein behördlicher Einsatz der Polizei und Steuerfahndung E im Swinger Club „X“ in X1 (Niederrhein) stattgefunden hat, wie lange dieser Einsatz gedauert hat, wer bei diesem Einsatz federführend war und wer ihn veranlasst hat, ob bei diesem Einsatz Beweismaterial gesichert wurde und ob es Festnahmen gegeben hat bzw. Haftbefehle erlas¬sen wurden.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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