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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 816/11

Datum:
22.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 816/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1222.26K816.11.00
 
Schlagworte:
Beamte unerlaubte Handlung Pfändung Pfändungsverfügung Pfändungsschutz Arbeitseinkommen Rente Direktversicherung Gehaltsumwandlung Pfändungsverbot
Normen:
ZPO § 850c ZPO § 850f VwVG NRW § 48 VwVG NRW § 40
Leitsätze:

1. Die Verweisung in § 48 Abs. 1 VwVG NRW erfasst auch die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO, nach der das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzliche begangenen unerlaubten Handlung erfolgt.

2. § 850f Abs. 2 ZPO wird nicht durch § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW als speziellerer Regelung verdrängt. Vielmehr ergänzt § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW die durch Verweisung in S. 1 Bezug genommene Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO.

3. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung stellt eine Forderung aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO dar.

4. Wird die verwaltungsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer und Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung führen nicht zu einer Erhöhung dieses Freibetrages.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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