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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7873/09

Datum:
25.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 7873/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0325.26K7873.09.00
 
Schlagworte:
Trennungsentschädigung, Hinderungsgrund, Umzugswilligkeit, Umzugskostenzusage, Schuljahr
Normen:
==§ 2 TEVO
Leitsätze:

Zur Umzugswilligkeit als Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsentschädigung bei Zusage der Umzugskostenvergütung. Zum Begriff des Schuljahres im Recht der Trennungsentschädigung

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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