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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6097/10

Datum:
12.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6097/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0712.26K6097.10.00
 
Schlagworte:
Beamte Erschwerniszulage Besoldung Polizei Ermächtigungsgrundlage
Leitsätze:

Wird in einem förmlichen und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid dem Beamten von seiner Beschäftigungsbehörde mitgeteilt, ihm stehe in einem konkret benannten Zeitraum die Erschwerniszulage nach § 20 Abs. 1 EZulV nicht zu, so ist diese Aussage ist eine Feststellung mit regelnder (belastender) Wirkung zulasten des Klägers, für die es einer Ermächtigungsgrundlage bedarf.

Die BesZVO als bloße Zuständigkeitsregelung enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gegenüber dem Beamten. Eine Feststellungsbefugnis lässt sich auch nicht aus anderen besoldungsrechtlichen Vorschriften herleiten.

 
Tenor:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 28. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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