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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6096/10

Datum:
13.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6096/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0513.26K6096.10.00
 
Schlagworte:
Ausgleichszulage Rentenversicherung Übertritt
Normen:
§ 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG, Art. 83 § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgG, § 13 Abs. 1 BBesG
Leitsätze:

Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. setzt voraus, dass sich die Dienstbezüge des Beamten unmittelbar durch die Versetzung bzw. den Übertritt zu einem anderen Dienstherrn verringern. Eine Verringerung der Dienstbezüge im Verhältnis zu den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner bisherigen Verwendung fiktiv zugestanden hätten, zu einem späteren Zeitpunkt begründet keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterle¬gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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