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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5288/11

Datum:
16.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5288/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1216.26K5288.11.00
 
Schlagworte:
Feuerwehr Kostenersatz Satzung Stundensatz nichtig
Normen:
==§ 41 Abs. 3 FSHG NW § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG NW Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

Bestimmt eine Satzung nach § 41 Abs. 3 FSHG, dass als Mindestkostenersatz ein voller Stundensatz zu entrichten ist, ist eine solche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung ab der zweiten angefangenen Einsatzstunde eine Abrechnung nach kürzeren Zeitabschnitten (hier: 30 Minuten) vorsieht.

 
Tenor:

Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 11. August 2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen-den, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis¬tet.

 
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