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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5121/10

Datum:
20.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 5121/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0420.26K5121.10.00
 
Schlagworte:
Trennungsentschädigung Umzugskostenvergütung Zusage Widerruf Rücknahme Beamte Versetzung Dienstort Umzug Unzumutbarkeit Treu und Glauben Schulbesuch
Leitsätze:

Zum Vorliegen von Hinderungsgründen nach § 2 Abs 2 TEVO.

Ein Anspruch auf Trennungsentschädigung wegen der Versetzung eines Beamten kann über die in § 2 Abs 2 TEVO genannten Fallgestaltungen hinaus ausnahmsweise nach Treu und Glauben trotz Zusage der Umzugskostenvergütung bestehen, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist, etwa wenn von vornherein feststeht, dass die Dienststelle, an die der Beamte versetzt wird, innerhalb eines Zeitrahmens von drei Jahren an einen anderen Dienstort verlegt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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