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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 444/11

Datum:
15.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 444/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:1115.26K444.11.00
 
Schlagworte:
Beihilfe Teilbarkeit Widerspruch Teilverpflichtungswiderspruch
Normen:
==§ 68 VwGO BVO NRW § 48 VwVfG NRW
Leitsätze:

Legt ein Beamter lediglich gegen den eine weitere Beihilfe versagenden Teil eines Beihilfebescheides Widerspruch ein, so ist nur dieser Teil Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Die Widerspruchsbehörde ist in diesem Fall nicht befugt, den eine Beihilfe gewährenden Teil des Bescheides (teilweise) aufzuheben.

 
Tenor:

Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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