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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1601/11

Datum:
23.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1601/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0823.26K1601.11.00
 
Schlagworte:
Polizeivollzugsbeamter Polizeizulage Polizeidienstunfähigkeit
Normen:
==§ 42 Abs. 1 BBesG Ziffer 9 Vorbemerkungen BBesO
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Zahlung der Zulage nach Ziffer 9 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung (Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) besteht nicht schon, wenn der Beamte statusrechtlich einer der genannten Beamtengruppen (hier: Polizeivollzugsbeamte) zuzuordnen ist. Der Anspruch setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der konkrete Dienstposten des Beamten durch die Zugehörigkeit zu dieser Beamtengruppe geprägt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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