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Zur Erhebung von Vergnügungssteuer auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nach Eintrittskarten und nach dem Flächenmaßstab
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1. zu 86,34 % und die Klägerin zu 2. zu 13,66 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger zu 1. hat in dem Gebäude Cstraße 41 in U einen Club "I" betrieben. Er war gewerberechtlich angemeldet mit dem Gewerbe "O" und mit dem Gewerbe "gewerbliche Zimmervermietung". Es handelt sich um ein zweigeschossiges Gebäude zuzüglich Kellergeschoss. Im Erdgeschoss befinden sich zwei Clubräume mit 77,12 qm und 129,59 qm Fläche mit Bar, Sitzgelegenheiten, einer Tanzstange für Striptease-Vorführungen, einer Fotogalerie mit Fotos der Damen. Ferner befinden sich im Erdgeschoss fünf "Gasträume", ein Solarium, ein Massageraum, diverse Nebenräume (Umkleiden, WC-Räume, Schminkraum, Abstellraum etc.). Im Kellergeschoss befinden sich sieben "Gasträume" und zwei als Privaträume gekennzeichnete Räume gleicher Ausstattung, ferner diverse Nebenräume (WC-Räume, Heizung, Technik, Waschraum, Öllagerraum, Abstellräume). Im Dachgeschoss befinden sich ein Abstellraum, Umkleide Damen, Bad und WC. Das Objekt verfügt ferner über Außenanlagen (Außensauna, Außenschwimmbad, 10 Blockhütten, weitere Abstellschuppen). Die Werbung lautete: "SERVICE – Der Eintrittspreis beträgt 50 Euro pro Tag. Darin enthalten sind Bademantel, Handtücher und Badeschuhe, freies Saunen und Entspannen nach Lust und Laune. Ein reichhaltiges Getränkeangebot (verschiedene Biersorten, alkoholfreie Getränke und Kaffeesorten) mit freundlicher Bedienung oder auch Selbstbedienung, sowie Schlemmen am Frühstücks- und Abendbuffett. Für den kleinen Hunger zwischendurch liegen Obst und Snacks bereit. Kraft und Vitalität erhalten Sie durch professionelle Massage-Techniken unseres Masseurs. Täglich erwarten Sie 60 internationale Damen und verwöhnen Sie mit einem unvergleichlichen Serviceprogramm." Die Öffnungszeit dauerte von 11.00 Uhr bis 01.00 Uhr. Aufgrund eines zivilrechtlichen Räumungstitels ist das Objekt am 27. Januar 2011 zwangsgeräumt worden. Der Kläger zu 1. hat seine Gewerbe zum 27. Januar 2011 abgemeldet und die Gaststättenkonzession zum 31. Januar 2011 zurückgegeben. Das Objekt wird von einem anderen Betreiber fortgeführt.
2Die Klägerin zu 2. betreibt im Gebäude Cstraße 39 den Club "I1" mit Öffnungszeiten von 0.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen "Betrieb einer Gaststätte mit bordellähnlichem Charakter, gewerbliche Zimmervermietung, An- und Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art, soweit keine behördlichen Genehmigungen erforderlich sind oder gesetzliche Verbote entgegenstehen". Der Kläger zu 1. ist im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen. Das Gewerbe ist angemeldet mit "O1" und mit "gewerbliche Zimmervermietung". Es handelt sich um ein Gebäude mit einem Kinoraum von 15,68 qm, einem Clubraum mit 78,54 qm Fläche mit Bar, Sitzgelegenheiten, Tanzstange, ferner mit vier "Clubräumen" zu je 10,35 qm, jeweils zuzüglich Bad, ferner diverse Nebenräume (Schminkraum, WC-Räume, Abstellraum, Entrée). Weitere Räume sind nach Feststellungen der Beklagten noch nicht genutzt.
3Mit Ratsbeschluss der Vergnügungssteuersatzung vom 8. Juli 2010 (VStS I) nahm die Beklagte "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" in ihre Vergnügungssteuersatzung auf. Die Bekanntmachungsanordnung erfolgte unter dem 28. Juli 2010, die Satzung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 29. Juli 2010 veröffentlicht und trat zum 1. August 2010 in Kraft.
4In der zugrundeliegenden Ratsvorlage ist ausgeführt, dass das Innenministerium der Beklagten unter dem 27. Mai 2010 mitgeteilt habe, die Satzungen der Städte L und E über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art seien am 10. Mai 2010 genehmigt worden, die Satzungen seien am 26. Mai 2010 bekannt gemacht worden, damit sei die Steuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die vorgesehene Satzung entspreche den Regelungen der Städte L und E. Dem Innenministerium sei eine entsprechende Satzung der Beklagten vom 21. Dezember 2009 vorgelegt worden; das Innenministerium empfehle, die Satzung neu beschließen zu lassen. Mit Blick auf Fragen der Rückwirkung solle die Satzung zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt in Kraft treten.
5Die VStS I enthält u.a. folgende Bestimmungen:
6"§ 1
7Steuergegenstand
8Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt U veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
9.....
102. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
113. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -;
12.....
136. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
14§ 3
15Steuerschuldner
16Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). ..... (betrifft Aufstellung von Spielautomaten)
17§ 5
18Besteuerung nach Eintrittsgeldern
19(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten geltend, auszugeben.
20(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
21(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt U vorzulegen.
22.....
23(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt U binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
24§ 6
25Steuermaßstab und Steuersatz
26(1) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
27(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen oder Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt U den Abzugsbetrag nach Satz 2 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
28(3) Der Steuersatz beträgt 22,0 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
29.....
30§ 8
31Nach der Größe des benutzten Raumes
32(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 2 und Nr. 6 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
33(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 2,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
34.....
35§ 11
36Anmeldung und Sicherheitsleistung
37(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 und Nr. 6 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt U anzumelden. ..... Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
38(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. .....
39.....
40§ 12
41Entstehung des Steueranspruchs
42Der Vergnügungssteueranspruch entsteht im Falle des § 10 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten, ansonsten mit dem Abschluss der Veranstaltung.
43§ 13
44Festsetzung und Fälligkeit
45(1) Die Stadt U ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zu 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. Jeden Kalendermonats entrichtet werden.
46(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
47(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
48§ 14
49Verspätungszuschlag
50Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung."
51Nach Inkrafttreten dieser Satzung entschied sich die Beklagte, wegen in der praktischen Anwendung aufgetretener Probleme Änderungen vorzunehmen, die im wesentlichen die §§ 3 und 8 VStS I betrafen; in § 3 sollte der Inhaber der Räume ebenfalls zum Veranstalter werden, was den Regelungen in den Satzungen der Städte P und L entspreche; in § 8 VStS I sollte für die hier betroffenen Fälle die Versteuerung nach Eintrittsgeld abgeschafft werden, da die sonstigen während der Vergnügung erhobenen Entgelte schwierig zu ermitteln seien, während die Steuerfestsetzung nach Quadratmetern durch Vorlage von Bauplänen oder nach Begehung der Räumlichkeiten exakt ohne hohen Verwaltungsaufwand möglich sei.
52Mit Ratsbeschluss der Vergnügungssteuersatzung vom 23. September 2010 (VStS II), veröffentlicht nach Bekanntmachungsanordnung vom 28. September 2010 im Amtsblatt der Beklagten vom 30. September 2010 mit vollständig neuem Satzungstext, wurden die genannten Vorschriften wie folgt geändert:
53"§ 3
54Steuerschuldner
55(1) (unverändert)
56(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
57(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
58§ 8
59Nach der Größe des benutzten Raums
60(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird sowie § 1 Nrn. 2, 3 und 6, ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. ..... (im weiteren unverändert)
61(2) (unverändert)"
62Am Ende der Satzung ist bestimmt: "Diese Satzung tritt zum 01.10.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Juli 2010 außer Kraft."
63Ursprüngliches Verfahren 25 K 8111/10
64Die Beklagte hatte den Kläger zu 1. nach Inkrafttreten der VStS I zum 1. August 2010 bereits mit Bescheid vom 2. August 2010 zu Vergnügungssteuer für den Zeitraum August bis Dezember 2010 herangezogen und hierbei den Flächenmaßstab zugrunde gelegt. Im folgenden Klageverfahren 25 K 5732/10 hatte der Kläger zu 1. u.a. geltend gemacht, dass ein Eintrittsgeld erhoben werde. Die Beklagte hat den Bescheid vom 2. August 2010 mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 aufgehoben; das Verfahren 25 K 5732/10 ist nach übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 eingestellt worden.
65Die Beklagte forderte den Kläger zu 1. unter Hinweis auf diesen Vortrag unter dem 28. September 2010 auf, bis zum 7. Oktober 2010 Stellung zu nehmen zur Erhebung der Eintrittsgelder, zur Zahl der etwa ausgegebenen Eintrittskarten und dazu, welche Entgelte für die Teilnahme an seiner Veranstaltung verlangt wurden. Sie wies auf die Satzungsregelungen in §§ 5, 6 VStS I hin; der gesamte Aufwand des Teilnehmers sei zu versteuern; soweit für die sexuelle Vergnügung des einzelnen Besuchers ein extra Entgelt erhoben werde, sei dieses nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VStS I als Entgelt hinzuzurechnen und zu versteuern. Neben der Vorlage der Eintrittskarten sei auch eine genaue Abrechnung der sonstigen Entgelte unabdingbar. Insoweit übersandte die Beklagte Erhebungsbögen für die Monate August und September 2010, die bis zum 7. Oktober 2010 ausgefüllt zurückzusenden seien. Ferner sei noch der Nachweis über die hinreichende Information der Besucher über die Eintrittspreise und die Art der Zugaben nach § 6 Abs. 2 VStS I erforderlich. Die übersandten Erhebungsbögen bezogen sich zum einen auf die ausgegebenen Eintrittskarten für jeden Tag abzüglich im Eintrittspreis enthaltene Zugaben für Speisen und Getränke abzüglich im Eintrittspreis enthaltene sonstige Zugaben, zum anderen auf "sonstiges vergnügungssteuerpflichtiges Entgelt".
66Der Kläger zu 1. übersandte am 20. Oktober 2010 den ersten Erhebungsbogen für August 2010, listete für jeden Tag die Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten im Wert von jeweils 50 Euro auf, zog jeweils im Eintrittspreis enthaltene Zugaben für Speisen und Getränke von 49,-- Euro ab; als Summe der zu versteuernden Anteile des Eintrittsgeldes verblieb jeweils 1,-- Euro; die Gesamtsumme nach der Zahl der Eintrittskarten belief sich auf 1.251,-- Euro. Der zweite Bogen "sonstiges vergnügungssteuerpflichtiges Entgelt" wurde nicht übersandt. Die Bögen für September 2010 wurden nicht übersandt.
67Mit Bescheid vom 15. November 2010 setzte die Beklagte die vom Kläger zu 1. zu zahlende Vergnügungssteuer für das Objekt O, Cstraße 41, für den Zeitraum vom 1. August bis 31. August 2010 auf 5.779,62 Euro, für den Zeitraum vom 1. September bis 30. September 2010 auf 5.544,-- Euro, insgesamt 11.323,62 Euro fest; wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung setzte sie darüber hinaus einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.132,36 Euro fest. Der Gesamtbetrag von 12.455,36 Euro wurde zum 20. Dezember 2010 fällig gestellt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Objekt des Klägers zu 1. werde Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 VStS I gegeben. Der Kläger zu 1. werbe im Internet damit, täglich 60 internationale Frauen für die Kunden bereit zu halten; die sexuellen Vergnügungen gehörten zum Gesamtkonzept, der Kläger zu 1. stelle die Räumlichkeiten für die sexuellen Vergnügungen zur Verfügung und beziehe diese Dienstleistungen untrennbar in sein geschäftliches Gesamtkonzept ein. Das Verlangen eines Eintrittsgeldes sei denknotwendig mit einer Zugangskontrolle verbunden; hiermit regele der Kläger zu 1. die Möglichkeiten zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen im O. Dies unterscheide seinen Betrieb von sog. Laufhäusern. Der Kläger zu 1. habe für August vergnügungssteuerrelevantes Eintrittsgeld von 1.251,-- Euro angegeben, die Erklärung für September fehle. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VStS I sei die Steuer nach dem – höheren – tatsächlichen Entgelt zu erheben. Dieses sei nicht mitgeteilt worden. Die sexuellen Dienstleistungen selbst seien nicht durch ein Eintrittsgeld von 1,-- Euro abgegolten. Dieses Entgelt falle deutlich höher aus. Nach Recherchen sei für andere vergleichbare Etablissements ein Mindestsatz je sexuelle Vergnügung von 20,-- Euro ermittelt worden. Der Betrieb des Klägers zu 1. sei auf ein gehobenes Ambiente angelegt. Unter Berücksichtigung dessen, dass nicht jeder Gast entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen habe, ein Großteil der Gäste aber mehr als 20,-- Euro entrichtet habe, schätze sie jeweils 20,-- Euro sonstiges steuerpflichtiges Entgelt. Hieraus ergab sich die Berechnung von (1.251 x 1,-- Euro) + (1.251 x 20,-- Euro) = 26.271,-- Euro; 26.271, Euro x 22 % = 5.779,62 Euro. Für September wurde aus den für August angegebenen Karten ein durchschnittlicher Besuch von 40 Besuchern am Tag (abgerundet) ermittelt und dies einer Schätzung von 30 x 40 = 1.200 Besuchern im September zugrundegelegt: (1.200 x 1,-- Euro) + (1.200 x 20,-- Euro) = 25.200,-- Euro; 25.200,--Euro x 22 % = 5.544,-- Euro. Zum Verspätungszuschlag wurde ausgeführt, nach Fristverlängerung sei nur eine unvollständige Erklärung für August 2010 eingegangen, keine Erklärung für September 2010. Die ausgegebenen Eintrittskarten bzw. Muster der Karten seien nicht eingereicht worden. Der Nachweis über den vorgeschriebenen Aushang fehle. Insbesondere fehle die Erklärung über die sonstigen steuerrelevanten Dienstleistungen, die den größten Teil der relevanten Entgelte ausmache. Die Nichtabgabe dieser Sachverhaltstatbestände habe zu einem nicht unerheblichen steuerlichen Vorteil des Klägers zu 1. geführt, da nur nach den gemachten Angaben die Steuerschuld auf unter 5 % der bei einer Einbeziehung festzusetzenden Schuld sinke. Außerdem habe die Nichtabgabe zu einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand der Beklagten geführt. Da bei Nichtfestsetzung eines wirkungsvollen Zuschlags weitere gleichgelagerte Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten zu erwarten seien, setze sie den Verspätungszuschlag auf 10 % der Steuerschuld fest. – Auf die Ausführungen im Bescheid im einzelnen wird Bezug genommen.
68Der Kläger zu 1. hat insoweit am 24. November 2010 Klage erhoben – 25 K 8111/10 –.
69Ursprüngliches Verfahren 25 K 8809/10
70Die Beklagte hatte auch gegenüber der Klägerin zu 2. mit "Vergnügungssteuerbescheid für das Jahr 2010" vom 2. August 2010 die Vergnügungssteuer für die Monate August bis Dezember 2010 festgesetzt und hierbei den Flächenmaßstab herangezogen; die Gesamtfestsetzung belief sich auf 9.792,-- Euro, hiervon 1.984,-- Euro für den August 2010. In einer Besprechung vom 19. August 2010, bei der der im Rubrum genannte Geschäftsführer anwesend war, der eine Vollmacht des Klägers zu 1. und einer weiteren Geschäftsführerin vorlegte, wurde darauf hingewiesen, dass der Club nur vier Stunden täglich geöffnet sei und noch nicht alle Räume genutzt würden; die Räumlichkeiten wurden besichtigt. Der Vertreter der Klägerin zu 2. wies ferner darauf hin, dass er nicht von den "Dirnendiensten" profitiere, er behalte nur die Einnahmen aus den Getränken für sich. Mit Bescheid vom 20. August 2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 2. August 2010 und setzte insgesamt 4.896,-- Euro fest, hiervon 992,-- Euro für August 2010. Unter dem 7. September 2010 teilte die Klägerin zu 2. mit, sie gebe ab September 2010 Eintrittskarten zu 5,-- Euro pro Stück aus; sie beantragte Änderung des Bescheides für September bis Dezember 2010, für August 2010 werde die Steuer von 992,-- Euro überwiesen.
71Die Beklagte forderte unter dem 27. September 2010 ein Muster der Eintrittskarten, ferner Angabe des Entgelts für die ebenfalls zu versteuernden sexuellen Vergnügungen. Ebenso sei die Information der Besucher nach §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 VStS I nachzuweisen.
72Die Klägerin zu 2. teilte unter dem 5. Oktober 2010 mit, sie erhebe keine Entgelte für eventuelle sexuelle Vergnügungen; es würden ausschließlich zusätzliche Entgelte für Speisen und evtl. Getränke erhoben. Am 6. Oktober 2010 reichte sie 190 Eintrittskarten ein.
73Die Beklagte forderte unter dem 21. / 27. Oktober 2010 weiterhin den Nachweis zusätzlich erhobener Entgelte. Die Klägerin zu 2. verwies darauf, dass die Vergnügungssteuer nur nach den Eintrittskarten zu berechnen sei; sie erhalte kein Entgelt für die sexuellen Kontakte, diese würden ausschließlich direkt mit den Damen verhandelt; sie stelle nur die Räumlichkeiten für ein Entgelt zur Verfügung.
74Mit Bescheid vom 16. November 2010 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu 2. zu zahlende Vergnügungssteuer für das Objekt I1, Cstraße 39, für den Zeitraum vom 1. September bis 30. September 2010 auf 1.045,-- Euro fest; wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung setzte sie darüber hinaus einen Verspätungszuschlag von 104,50 Euro fest. Der Gesamtbetrag wurde zum 20. Dezember 2010 fällig gestellt. Gleichzeitig hob die Beklagte den Bescheid vom 20. Oktober 2010 in Bezug auf die dort getroffene Festsetzung für die Monate September bis Dezember 2010 in Höhe von 3.904,-- Euro auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Objekt der Klägerin zu 2. werde Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 VStS I gegeben. Diese gehörten zur Gesamtkonzept der Klägerin zu 2.; das Verlangen eines Eintrittsgeldes sei denknotwendig mit einer Zugangskontrolle verbunden; hiermit regele die Klägerin zu 2. die Möglichkeit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen im I1. Dies unterscheide den Betrieb von sog. Laufhäusern. Die Vergnügungssteuer sei nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VStS I nach dem gegenüber den Eintrittskarten höheren tatsächlichen Entgelt zu erheben. Die sexuellen Dienstleistungen seien nicht durch ein Eintrittsgeld von 5,-- Euro abgegolten. Dieses Entgelt falle deutlich höher aus. Nach Recherchen sei für andere vergleichbare Etablissements ein Mindestsatz je sexuelle Vergnügung von 20, Euro ermittelt worden. Der Betrieb der Klägerin zu 2. sei auf ein gehobenes Ambiente angelegt. Unter Berücksichtigung dessen, dass nicht jeder Gast entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen habe, ein Großteil der Gäste aber mehr als 20, Euro entrichtet habe, schätze sie jeweils 20,-- Euro sonstiges steuerpflichtiges Entgelt. Hieraus ergab sich die Berechnung von (190 x 5,-- Euro) + (190 x 20,--Euro) = 4.750,-- Euro; 4.750 Euro x 22 % = 1.045,-- Euro. Zum Verspätungszuschlag wurde ausgeführt, es sei nur eine unvollständige Erklärung für September abgegeben worden. Nicht angegeben sei die Erklärung über die sonstigen steuerrelevanten Dienstleistungen, die den größten Teil der relevanten Entgelte ausmache. Die Nichtangabe dieser Sachverhaltstatbestände habe zu einem nicht unerheblichen steuerlichen Vorteil der Klägerin zu 2. geführt, da ohne diese Angaben die Steuerschuld auf 20 % der bei einer Einbeziehung festzusetzenden Schuld sinke. Außerdem habe die Nichtabgabe zu einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand der Beklagten geführt. Da bei Nichtfestsetzung eines wirkungsvollen Zuschlags weitere gleichgelagerte Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten zu erwarten seien, setze sie den Verspätungszuschlag auf 10 % der Steuerschuld fest. – Auf die Ausführungen im Bescheid im einzelnen wird Bezug genommen.
75Die Klägerin zu 2. hat insoweit am 16. Dezember 2010 Klage erhoben – 25 K 8809/10 –.
76Ursprüngliches Verfahren 25 K 8810/10
77Unter Bezugnahme auf das Inkrafttreten der VStS II am 1. Oktober 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu 2. unter dem 6. Oktober 2010 zur beabsichtigten Heranziehung zur Vergnügungssteuer nach der Größe der benutzten Räume an, führte aus, dass das seinerzeit besichtigte Kino inzwischen in Betrieb sei und der Aufenthaltsraum von 155,15 qm nach wie vor noch nicht genutzt werde, und führte die zur Versteuerung beabsichtigten Räume im einzelnen an, wobei die Fläche jedes einzelnen Raumes auf volle 10 qm aufgerundet war. Die Klägerin zu 2. verwies unter dem 12. Oktober 2010 darauf, dass Clubraum und Kino nicht der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, sondern nur als Begegnungsstätte dienten. Die Beklagte verwies insoweit unter dem 28. Oktober 2010 auf § 1 Nrn. 2 und 3 der Satzung.
78Mit Bescheid vom 17. November 2010 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu 2. zu zahlende Vergnügungssteuer für das Objekt I1, Cstraße 39, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2010 auf 868,-- Euro, für den Zeitraum vom 1. November bis 30. November auf 840,-- Euro, für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2010 auf 868,-- Euro, insgesamt auf 2.576,-- Euro fest. Der Gesamtbetrag wurde zum 20. Dezember 2010 fällig gestellt. Zur Begründung wurde ebenso wie im Bescheid vom 16. November 2010 hinsichtlich des Vormonats ausgeführt, die Klägerin zu 2. sei Unternehmerin der Veranstaltung i.S.d. § 3 Abs. 1 VStS II; durch die Zugangskontrollen werde die Möglichkeit der Teilnahme an sexuellen Vergnügungen geregelt. Sie sei nunmehr auch Unternehmerin nach § 3 Abs. 2 VStS II, da sie gemäß Mitteilung in der Anhörung im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkaufe. Zur Besteuerung legte die Beklagte das Kino mit 15,68 qm gemäß § 1 Nr. 3 VStS II, die Clubräume 1 bis 4 mit jeweils 10,35 qm gemäß § 1 Nr. 6 VStS II und den Clubraum mit 78,54 qm gemäß § 1 Nrn. 2 und 6 VStS II zugrunde. Dem Bescheid sind als dessen Bestandteil die Baupläne mit Kennzeichnung der versteuerten Räume sowie Kennzeichnung der nicht versteuerten Räume beigefügt. Aus der Gesamtfläche von 135,62 qm ergaben sich 14 angefangene 10 qm, daraus 28,-- Euro je Veranstaltungstag und daraus die festgesetzten Beträge für jeweils 31 oder 30 Tage des jeweiligen Monats. Zur Fälligkeit stützte sich die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 16. November 2010 auf § 13 Abs. 2 VStS II; im übrigen verwies sie darauf, dass nach § 13 Abs. 1 VStS II bei wiederkehrenden Veranstaltungen Vorauszahlungen erhoben werden könnten, der Fälligkeitstermin nach § 13 Abs. 1 VStS II dann auf dem 15. November liegen würde, der nicht einzuhalten sei, weshalb die Fälligkeit einheitlich auf den 20. Dezember 2010 festgesetzt werde. – Auf die Ausführungen im Bescheid im einzelnen wird Bezug genommen.
79Die Klägerin zu 2. hat insoweit am 16. Dezember 2010 Klage erhoben – 25 K 8810/10 –.
80Ursprüngliches Verfahren 25 K 8849/10
81Unter Bezugnahme auf das Inkrafttreten der VStS II am 1. Oktober 2010 hörte die Beklagte auch den Kläger zu 1. unter dem 6. Oktober 2010 zur beabsichtigten Heranziehung zur Vergnügungssteuer nach der Größe der benutzten Räume an, nannte hierbei im Kellergeschoss 10 Gasträume 1 – 10, im Erdgeschoss die Gasträume 1 – 6, den Massageraum 7 und den Clubraum, im Außengelände die Blockhütten 1 – 10; die Fläche jedes einzelnen Raumes war auf volle 10 qm aufgerundet. Hieraus ergab sich ein Tagesbetrag von 128,-- Euro. Am 3. November 2010 kam es zu einer Ortsbesichtigung des gesamten Objekts, an welcher die Prozessbevollmächtigte der Kläger teilnahm. Hierbei wurden nach der Niederschrift alle einzelnen Räume des Objekts sowie die Außenanlagen besichtigt, die Raumgrößen teilweise ausgemessen, Feststellungen zur kürzlich erfolgten Nutzung der Blockhütten getroffen. In den als Privaträume gekennzeichneten Räumen wurde festgestellt, dass dort die aus den Blockhütten entfernten Matratzen / Auflagen gelagert waren. Für einen "Gastraum" im Erdgeschoss wurde eine Nutzung als Solarium festgestellt; Innen- und Außensauna wurden ebenfalls als Wellnessanlage und nicht steuerpflichtig bewertet.
82Mit Bescheid vom 18. November 2010 setzte die Beklagte die vom Kläger zu 1. zu zahlende Vergnügungssteuer für das Objekt O, Cstraße 41, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Oktober 2010 auf 2.914,-- Euro, für den Zeitraum vom 1. November bis 30. November 2010 auf 2.820,-- Euro, für den Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember 2010 auf 2.914,-- Euro, insgesamt auf 8.648,-- Euro fest. Der Gesamtbetrag wurde zum 23. Dezember 2010 fällig gestellt. Zur Begründung wurde ebenso wie im Bescheid vom 15. November 2010 hinsichtlich der Vormonate ausgeführt, der Kläger zu 1. sei Unternehmer der Veranstaltung i.S.d. § 3 Abs. 1 VStS II; durch die Zugangskontrollen werde die Möglichkeit der Teilnahme an sexuellen Vergnügungen geregelt. Er sei nunmehr auch Unternehmer nach § 3 Abs. 2 VStS II, da er in Form des Eintrittsgeldes an den Einnahmen der Veranstaltung partizipiere und gemäß der Steuererklärung für August im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkaufe. Zur Besteuerung legte die Beklagte die 10 Blockhäuser mit je 8,63 qm gemäß § 1 Nr. 6 VStS II, 9 Gasträume im Kellergeschoss mit unterschiedlichen Quadratmeterzahlen einschließlich der als "Privaträume" gekennzeichneten beiden Räume gemäß § 1 Nr. 6 VStS II, die beiden Clubräume im Erdgeschoss mit 77,12 qm und 129,59 qm gemäß § 1 Nrn. 2 und 6 VStS II, schließlich 5 Gasträume sowie den Massageraum im Erdgeschoss mit unterschiedlichen Quadratmeterzahlen gemäß § 1 Nr. 6 VStS II zugrunde. Dem Bescheid sind als dessen Bestandteil die Baupläne mit Kennzeichnung der versteuerten Räume sowie Kennzeichnung der nicht versteuerten Räume beigefügt. Im einzelnen wurde ausgeführt, aus welchen Gründen die Beklagte insbesondere die Blockhütten, die "Privaträume" sowie den Massageraum in die Besteuerung einbezog. Aus der Gesamtfläche von 460,57 qm ergaben sich 47 angefangene 10 qm, daraus 94,-- Euro je Veranstaltungstag und daraus die festgesetzten Beträge für jeweils 31 oder 30 Tage des jeweiligen Monats. Zur Fälligkeit stützte sich die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 17. November 2010 auf § 13 Abs. 2 VStS II und verwies im übrigen – wie im Bescheid vom 17. November 2010 an die Klägerin zu 2. – auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach § 13 Abs. 1 VStS II; die Fälligkeit werde einheitlich auf den 23. Dezember 2010 festgesetzt. – Auf die Ausführungen im Bescheid im einzelnen wird Bezug genommen.
83Der Kläger zu 1. hat insoweit am 17. Dezember 2010 Klage erhoben – 25 K 8849/10 –.
84Ursprüngliches Verfahren 25 K 1863/11
85Mit Bescheid vom 14. Februar 2011, zugestellt am 15. Februar 2011, setzte die Beklagte die vom Kläger zu 1. zu zahlende Vergnügungssteuer für das Objekt O, Cstraße 39, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Januar 2011 auf 2.444,-- Euro fest. Der Betrag wurde zum 18. März 2011 fällig gestellt. Die Begründung des Bescheides entspricht derjenigen des Bescheides vom 18. November 2010; der festgesetzte Betrag ergibt sich aus 94,-- Euro je Veranstaltungstag und 26 Veranstaltungstagen.
86Der Kläger zu 1. hat insoweit am 15. März 2011 Klage erhoben – 25 K 1863/11 –.
87Die Kammer hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 25 K 8111/10 verbunden.
88Die Beklagte hatte auf Antrag des Klägers zu 1. die Vollziehung der Bescheide vom 15. November und 18. November 2010 von der Vollziehung ausgesetzt, dies aber von Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festgesetzten Betrages abhängig gemacht; Anträge des Klägers zu 1., die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, sind mit Beschluss vom 1. März 2011 – 25 L 7/11, 25 L 30/11 – abgelehnt worden.
89Zur Begründung der Klagen machen die Kläger jeweils im einzelnen geltend: Beide Kläger erfüllten nicht den Steuertatbestand; sie böten keine sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt an. Die Damen seien bei ihnen nicht angestellt. Das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Räumen sei nicht steuerpflichtig. Die einzelnen Zimmer würden nicht an die Damen vermietet. An die Kläger zahlten die Kunden nur für Verpflegung, Wellness, Aufenthalt. Die Beklagte möge die einzelnen Damen zur Steuer heranziehen. Eine Abwälzung der Steuer sei ihnen nicht möglich. Bei den Bescheiden nach der VStS I handele es sich um einen unzulässigen Jahresbescheid. Die Satzung sei mit einer sehr kurzen Vorlaufzeit eingeführt worden; sie regele nicht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, regele kein Abgabeintervall, es gebe keine Formulare für eine Steuererklärung. Soweit geschätzt worden sei, sei dies zu Unrecht erfolgt; die Beklagte habe ggf. ein Auskunftsverlangen vollstrecken müssen und nicht schätzen dürfen. Die Fälligkeitsregelungen in der Satzung seien widersprüchlich. Bei der Besteuerung nach der VStS II sei der Steuersatz von täglich 2 Euro je 10 qm überhöht. Die einzelnen Räume seien zu Unrecht jeweils aufgerundet worden. Beim Kläger zu 1. würden die Flächenangaben im Bescheid mit Nichtwissen bestritten; der Kläger zu 1. sei nicht mehr Mieter gewesen, als er die Pläne erhalten habe. Beim Kläger zu 1. dürften ferner einzelne Räume nicht besteuert werden, insbesondere Clubräume, Solarium und Massageraum; auch würden nicht alle Räume täglich genutzt, insbesondere die Blockhütten würden nur als "letzte Variante" genutzt, bei schlechtem Wetter, bei Kälte oder im Winter "so gut wie gar nicht". Es müsse möglich sein, einzelne Flächen oder Räume zu sperren. Bei der Klägerin zu 2. müssten der Schankraum und das Kino steuerfrei bleiben.
90Der Kläger zu 1. beantragt,
91die an ihn gerichteten Bescheide der Beklagten vom 15. November 2010, 18. November 2010 und 14. Februar 2011 aufzuheben.
92Die Klägerin zu 2. beantragt,
93die an sie gerichteten Bescheide der Beklagten vom 16. November 2010 und 17. November 2010 aufzuheben.
94Die Beklagte beantragt jeweils,
95die Klage abzuweisen.
96Sie hält die Klage der Klägerin zu 2. für unzulässig, da der im Rubrum genannte Vertreter nicht im Handelsregister eingetragen sei. Im übrigen tritt sie der Klage in der Sache entgegen und führt im einzelnen ihre Auffassung aus, die Kläger seien vergnügungssteuerpflichtig schon nach § 3 VStS I, ab Oktober 2010 darüber hinaus nach § 3 Abs. 2 VStS II. Bei den Bescheiden für August bis September 2010 habe es sich nicht um Jahresbescheide gehandelt. Die Fälligkeitsregelungen der Satzung seien nicht widersprüchlich; die Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen ergebe sich aus § 13 Abs. 2 der Satzung. Bei der Besteuerung nach den Eintrittspreisen richte sich das Intervall der abzugebenden Erklärung nach § 5 Abs. 5 VStS I. Formulare seien nicht erforderlich. Bei der Besteuerung nach der Fläche sei eine Erklärung nicht notwendig, da sich die Flächen aus den Bauakten ergäben. Der Kläger zu 1. habe die Pläne mit dem Bescheid erhalten; zudem habe er zuvor selbst die Baugenehmigung beantragt, die Baugenehmigung sei auch dem Kläger zu 1. erteilt worden. Die von den Klägern genannten Räume – große Clubräume und Kino – seien nach § 1 Nrn. 2 bzw. 3 VStS II steuerpflichtig. Es seien lediglich die Flächen der einzelnen Räume addiert worden, ohne die einzelnen Räume zuvor aufzurunden.
97Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
98Entscheidungsgründe:
99Die Klage hat keinen Erfolg.
100Die Klage ist zulässig; insbesondere teilt die Kammer nicht die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Vertretung der Klägerin zu 2. durch den im Rubrum genannten Herrn C1. Zwar ist im Handelsregister nach dem bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Handelsregisterauszug der Kläger zu 1. als Geschäftsführer verzeichnet. Herr C1 ist indes bereits im Verwaltungsverfahren gemäß Gesprächsvermerk der Beklagten vom 19. August 2010 als "100prozentiger Gesellschafter der O1" aufgetreten und hat eine schriftliche Vollmacht des Klägers zu 1. sowie einer weiteren, im Handelsregister ebenfalls nicht verzeichneten Geschäftsführerin vorgelegt (Beiakte 25 K 8809/10 S. 9, 10). Die Vollmacht erwähnt ferner ein "Protokoll über die Geschäftsführerbestellung". Dies reicht nach Auffassung der Kammer zum Nachweis der Vertretungsbefugnis aus.
101Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1021. Alle Bescheide beruhen auf einer jeweils wirksamen Satzung der Beklagten. Hinsichtlich der von beiden Klägern angefochtenen Bescheide betreffend die Monate August und September 2010 ergibt sich nichts Gegenteiliges daraus, dass die VStS II vom 28. September 2010 ihr Inkrafttreten zum 1. Oktober 2010 und ferner bestimmt, dass die VStS I vom 28. Juli 2010 gleichzeitig außer Kraft tritt. Die Beklagte hat hiermit die vorherige Satzung nicht vollständig außer Kraft setzen wollen – mit der Folge, dass etwa auch keine Vergnügungssteuer für Spielautomaten für die Zeit bis zum 1. Oktober 2010 erhoben werden könnte. Die Beklagte wollte ausweislich der Begründung zur VStS II die Steuerschuldnerschaft in § 3 erweitern und für die hier in Rede stehenden Veranstaltungen den Steuermaßstab auf den Flächenmaßstab beschränken und den nach der VStS I vorrangigen Maßstab des Eintrittsgeldes abschaffen. Der Rat der Beklagten hat sich hier für die Verfahrensweise entschieden, aus Gründen der Rechtsklarheit und besseren Lesbarkeit in der Änderungssatzung nicht lediglich die beabsichtigten Änderungen aufzunehmen, sondern den gesamten Satzungstext neu zu beschließen. Dies bedeutet, dass die VStS I vom 28. Juli 2010 weiterhin für den Zeitraum bis zum 30. September 2010 gültig geblieben ist und die Rechtsgrundlage für diesen Zeitraum betreffende Bescheide bildet.
103Die Satzungen der Beklagten bedurften hinsichtlich des neuen Steuertatbestandes in § 1 Nr. 6 VStS I und II keiner ministeriellen Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG. Hiernach bedarf eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt wird, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen. Das OVG NRW hatte in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 – 14 A 1577/07 – ausgeführt, die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen bedürfe der Genehmigung nach dieser Vorschrift. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 haben Innen- und Finanzministerium Nordrhein-Westfalen die entsprechenden Vergnügungssteuersatzungen der Städte E und L genehmigt, diese sind daraufhin bekannt gemacht worden. Damit ist die Steuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt; einer erneuten Genehmigung bedurfte es nicht. Dies hat die Kammer bereits in ihren Urteilen vom heutigen Tage – 25 K 6960/10 u.a. – betreffend die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ps vom 12. Juli 2010 entschieden, die noch vor der ersten Satzung der Beklagten erlassen worden ist. Entsprechend hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge über den Erlass der VStS I das Innenministerium auch der Beklagten unter dem 27. Mai 2010 mitgeteilt, dass die Steuer auf sexuelle Vergnügungen mit der Genehmigung der Satzungen der Städte E und L und deren Bekanntmachung eingeführt sei.
104Der Steuertatbestand in § 1 Nr. 6 VStS I und II entspricht wörtlich den Steuertatbeständen in § 1a Nr. 3 bzw. Nr. 2 der Vergnügungssteuersatzungen der Stadt E vom 18. bzw. 20. Mai 2010 (die erstgenannte gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009, die zweitgenannte ab 1. Januar 2010) und § 2 Nr. 3 der Satzungen der Stadt L vom 19. Mai 2010 über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art (eine Satzung rückwirkend ab 7. Januar 2004 bis zur Bekanntmachung einer künftigen Satzung, die zweite Satzung gültig ab dem 1. des Monats nach Veröffentlichung). Die Steuerschuldnereigenschaft in § 3 Satz 1 VStS I entspricht wörtlich den Regelungen in § 3 Satz 1 bzw. § 2 Satz 1 der Satzungen der Stadt E und in § 3 Nr. 1 der Satzungen der Stadt L. Die erweiterte Steuerschuldnereigenschaft in § 3 Abs. 2 VStS II entspricht wörtlich den Regelungen in § 3 Nr. 2 der Satzungen der Stadt L. Sprachlich noch weiter gefasst sind § 3 Satz 3 bzw. § 2 Satz 2 der Satzungen der Stadt E, wonach in den Fällen des § 1a Nr. 3 bzw. Nr. 2 Veranstalter der Mieter bzw. der Eigentümer / Erbbauberechtigte der Räume ist, in denen der Betrieb stattfindet (ohne die weitere Voraussetzung des Verkaufs von Speisen oder Getränken oder der Beteiligung an Einnahmen / Ertrag aus der Veranstaltung).
105Beide Satzungen der Beklagten sind in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen und bekannt gemacht worden; Bedenken insoweit sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Satzungen sind jeweils für die Zukunft erlassen worden und lösen keine Rückwirkungsprobleme aus. Die Satzungen genügen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Steuerschuldner, Steuertatbestand, Steuermaßstab und Steuersatz sind jeweils geregelt. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der getroffenen Fälligkeitsregelung in § 13 VStS I und II, insbesondere ist diese nicht widersprüchlich. § 13 regelt insoweit in Absatz 1 die Fälligkeit bei Vorauszahlungen, in Absatz 2 die Fälligkeit bei Festsetzungen für zurückliegende Zeiträume und in Absatz 3 die Fälligkeit in sonstigen Fällen. Eine Widersprüchlichkeit ergibt sich hieraus nicht. Ob einzelne Festsetzungsbescheide diesen Regelungen entsprechen, ist keine Frage der Wirksamkeit der Satzung, sondern nur der Rechtmäßigkeit des entsprechenden Bescheides. Soweit die Kläger rügen, die Satzungen seien mit einer "sehr kurzen Vorlaufzeit" in Kraft getreten, es gebe keine Steuererklärungspflichten und Abgabeintervalle, es gebe keine Steuererklärungsformulare, ergibt sich hieraus nichts zu ihren Gunsten. Bei der Besteuerung nach dem Eintritt aufgrund der VStS I in den Monaten August und September 2010 ergibt sich die "Erklärungspflicht" und das "Abgabeintervall" aus § 5 Abs. 5 VStS I, wonach die Abrechnung der Eintrittskarten bei – wie hier – regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen ist. Eines Steuererklärungsformulars bedarf es hierfür nicht. Bei der Besteuerung nach der Fläche aufgrund der VStS II in den Monaten Oktober 2010 bis Januar 2011 bedarf es keiner Steuererklärung, da die Beklagte die Fläche aus den Bauvorlagen der Objekte, verifiziert durch Ortsbesichtigungen, entnimmt. Lediglich die Zahl der Veranstaltungstage ist ggf. anzugeben, beide Betriebe der Kläger sind nach ihren Angaben ganzjährig geöffnet. Beim ersten Inkrafttreten der Satzungen war es lediglich nicht möglich, entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 "die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2, 3 und 6 spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt U anzumelden", da die Satzungen drei Tage bzw. einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten sind. Hieraus haben sich indes für die Kläger keine nachteiligen Folgen ergeben.
106Die Erhebung der Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
107In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Prostitution besteuerbar ist. Ebenfalls ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich mit Art. 105 Abs. 2a GG in Einklang steht,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2005 – 14 B 143/05 .
109Gemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Besteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in NRW durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen. Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert. Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Der Heranziehung zugrunde gelegt wird als Steuergegenstand § 1 Nr. 6 VStS I und II "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" – die von dieser Vorschrift erfassten sexuellen Handlungen können Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein.
110Rechtlich unbedenklich ist ferner, dass die Steuer nicht unmittelbar von dem sich Vergnügenden – dem Freier – erhoben wird, desgleichen nicht durch Veranlagung der Prostituierten, sondern dass als Steuerschuldner gemäß § 3 Satz 1 VStS I der Unternehmer der Veranstaltung, gemäß § 3 Abs. 2 VStS II auch derjenige normiert wird, der Räume für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. Herkömmlich gehört zur Vergnügungssteuer, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Die Erhebung der Steuer bei dem Veranstalter einer Vergnügung ist zulässig, soweit diese Steuer in der Regel auf den sich Vergnügenden abgewälzt werden kann; zu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die Abwälzbarkeit der Steuer erfolgt vorliegend über zwei Stationen, nämlich von dem Inhaber der Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsräume auf die Prostituierten und von den Prostituierten auf die Kunden. Die kalkulatorische Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag – etwa wie einen durchlaufenden Posten – von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren,
111vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 1 BvR 624/00 – zur Spielgerätesteuer.
112In seiner Entscheidung vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht 1 BvR 905/00 zur Strom- und Mineralölsteuer – ausgeführt, eine Steuer sei bereits dann auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt, wenn die kalkulatorische Überwälzung in dem Sinne möglich sei, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – ergreifen könne. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge. Trotz der von den Klägern auch geltend gemachten angespannten Wettbewerbssituation ist nicht ersichtlich, dass dem Inhaber der Verfügungsgewalt über die Veranstaltungsräume keine Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,
113vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 – 14 A 608/05 .
114Das Erfordernis der Abwälzbarkeit folgt aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG), das Erdrosselungsverbot stellt eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Beide Anforderungen decken sich in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition sein darf, die er letztlich auf den Kunden überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Kunden erwirtschaftet werden können müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner letztgenannten Entscheidung ausdrücklich betont, es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Verbrauchssteuerbelastung durch erhöhte Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden könne. Den Unternehmern verbleibt die Möglichkeit, durch geeignete Maßnahmen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das erforderliche Maß zu beschränken, um so die Steuer erwirtschaften zu können; dabei ist insbesondere maßgebend, dass die Höhe der Vergnügungssteuer (22 % des Eintrittspreises oder Entgelts bzw. täglich 2 Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche) nur einen Bruchteil der für die Vergnügung erhobenen Kosten bzw. der sonst für die Unterhaltung sowie zur Verfügungstellung der beiden Objekte erforderlichen Kosten ausmacht. Fehlende Abwälzbarkeit wird lediglich pauschal behauptet, ohne eine mögliche Senkung der Kosten substantiiert zu verneinen.
115Soweit die Kläger verschiedentlich rügen, bei den angefochtenen Bescheiden handele es sich um unzulässige Jahresbescheide, trifft diese – aus dem vorangegangenen Verfahren 25 K 5732/10 übernommene – Beanstandung tatsächlich nicht – mehr – zu; die Bescheide enthalten monatliche Festsetzungen. Gleiches gilt für die Einwände, soweit sie sich auf die Fälligkeiten aus den Bescheiden vom 2. August 2010 beziehen.
1162. a) Die Regelungen der VStS I betreffend die Besteuerung nach dem Eintritt bzw. dem Entgelt begegnen keinen Bedenken, die Steuerfestsetzungen sind im einzelnen rechtsfehlerfrei getroffen worden.
117Der Besteuerungsmaßstab weist eine hinreichende Wirklichkeitsnähe zum Vergnügungsaufwand auf. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist der Satzungsgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihm steht vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn ein einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung fehlt und die Steuererhebung daher willkürlich wäre,
118vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 .
119Der verwendete Steuermaßstab muss in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Freier stehen. Die Gerichte haben nur die Einhaltung der obigen äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Wählt der Satzungsgeber statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt,
120vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 .
121Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen stellt sich der gewählte Steuermaßstab als rechtsfehlerfrei dar. Der Eintritt bzw. das Entgelt weist den erforderlichen lockeren Bezug auf. Bereits im Gesetz über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965, GV NRW S. 361, war die Steuer nach dem Preis auf der Eintrittskarte bzw. nach dem tatsächlichen Entgelt, wenn dieses höher war als der auf der Karte angegebene Preis, zu berechnen; der Steuersatz betrug 20 % des Eintrittspreises oder Entgelts (vgl. § 7 Abs. 1, § 9 VStG 1965). Dieser verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch deshalb gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Die Erfassung des individuellen Aufwands des einzelnen Freiers ist in der Praxis bei realistischer Betrachtung kaum möglich,
122vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Juli 2007 – 23 K 4180/04 .
123Der Steuersatz bedurfte keiner weiteren Ermittlungen seitens des Rates der Beklagten. Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht,
124vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 – 14 A 597/09 .
125Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Aufgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Ausdrücklich normiert § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, dass dies nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer – wie vorliegend – gilt.
126b) Der Kläger zu 1. erfüllt im Ausgangsverfahren 25 K 8111/10 den Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VStS I und ist Steuerschuldner nach § 3 Satz 1 VStS I. Zwar bietet er selbst keine sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt an. Steuerpflichtige Veranstaltung ist indes "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen", wobei es keiner weiteren Unterscheidung bedarf, ob das Objekt "O" als Bar, Saunaclub, FKK-Club, Swingerclub oder ähnliche Einrichtung zu qualifizieren ist. Auf die "Einräumung der Gelegenheit" zielt das Objekt ab, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Ohne tatsächliche Vornahme sexueller Vergnügungen bedürfte es nicht der einzelnen kleinen "Gasträume", in die sich ein Paar zu diesem Zweck zurückzieht. Der Kläger zu 1. ist Veranstalter dieser Veranstaltung. Er hat zwar schriftsätzlich und durch seine Prozessbevollmächtigte zuletzt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er erhalte kein Entgelt für die Benutzung der Zimmer; die dem eigentlich entgegenstehende Gewerbeanmeldung "gewerbliche Zimmervermietung" sei von der Gewerbestelle der Beklagten gefordert worden. Dies schließt indes nicht aus, dass er gleichwohl der Veranstalter ist. Er stellt das gesamte Ambiente mit umfänglichen Räumlichkeiten zur Verfügung; er wirbt mit den "60 internationalen Damen" – wobei es unerheblich ist, dass tatsächlich meist weniger Damen anwesend sind, wie die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat; die Damen kämen und gingen, so wie sie wollten. Durch den Eintritt steuert er den Zugang zu seinem Objekt; indem am Eingang entschieden wird, wem eine Eintrittskarte verkauft wird und wem nicht, wird zugleich die Entscheidung über die "Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" getroffen. Wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, führe das Konzept zu einer Win-Win-Situation: Die Kunden hätten in angenehmer Umgebung die Möglichkeit, eine Dame kennenzulernen und sich ggf. mit ihr zurückzuziehen; die Damen hätten gleichfalls die Gelegenheit, sich in angenehmer Umgebung aufzuhalten und dort die Kunden kennenzulernen; deshalb kämen die Damen gern in seinen Betrieb; weil sich das herumspreche – dass viele "internationale Damen" anzutreffen seien –, kämen auch mehr Kunden, so dass schließlich er – der Kläger zu 1. – entsprechend vom Eintritt profitiere. Auch dies bestätigt, dass der Kläger zu 1. gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt und der maßgebliche Veranstalter ist.
127Der Steuerbetrag ist von der Beklagten rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Maßgeblich ist zunächst der Eintrittspreis, § 6 Abs. 1 Satz 1 VStS I, und sodann das Entgelt, wenn dieses höher als der auf der Eintrittskarte angegebene Eintrittspreis ist, § 6 Abs. 1 Satz 2 VStS I. Die Beklagte hat zunächst die Angabe des Klägers zu 1. akzeptiert, dass von 50,-- Euro Eintrittspreis jeweils 49,-- Euro auf Zugaben für enthaltene Speisen und Getränke entfallen sollen. Der verbleibende Betrag von jeweils 1,-- Euro ist aber ersichtlich nicht der Aufwand des Besuchers für die von diesem gesuchte sexuelle Vergnügung. Die Beklagte hat insoweit Erkundigungen bei anderen Gemeinden über die Preise sexueller Dienstleistungen eingezogen, so auch in L, wo die entsprechende Steuer schon eingeführt war; dort war ein Mindestpreis von 20,-- Euro je Akt und ein Preis von 300, Euro je Akt in einem Edelbordell mitgeteilt worden. Die Beklagte hat insoweit geschätzt, dass zum einen nicht jeder Besucher sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt, dass zum anderen aber der Besucher, der diese Dienstleistungen in Anspruch nimmt, hierfür jeweils mehr als 20,-- Euro entrichtet; insgesamt hat sie deshalb je Besucher durchschnittlich 20,-- Euro zusätzliches Entgelt für sexuelle Dienstleistungen angenommen. Dies ist nicht zu beanstanden angesichts dessen, dass das Konzept des Klägers zu 1. auf ein gehobenes Ambiente ausgerichtet ist. Der Preis von 20,-- Euro entspricht demjenigen, der nach Presseberichten in der Straßenprostitution im Ruhrgebiet nach Zuwanderung einer Vielzahl von Prostituierten aus Rumänien und Bulgarien insbesondere in der E1er Nordstadt verlangen worden sei; die Kläger in den am heutigen Tag verhandelten Parallelverfahren aus P (Betreiber von Häusern in der Per Gstraße) hatten dies als eine Begründung für den herrschenden ruinösen Wettbewerb angeführt. Bei lebensnaher Betrachtung dürften die sexuellen Vergnügungen in dem gehobenen Ambiente im Betrieb des Klägers zu 1. deutlich kostenaufwändiger sein; durch die Schätzung von jeweils 20,-- Euro wird der Kläger zu 1. mithin nicht benachteiligt.
128Die Beklagte hätte im übrigen zum gleichen Ergebnis – steuerpflichtiger Betrag von 21, Euro je Besucher – in Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VStS I gelangen können. Der Kläger zu 1. hat in seiner Erklärung von den 50,-- Euro Eintritt jeweils 49, Euro als im Preis enthaltene Zugabe für Speisen und Getränke abgezogen. Die Kammer ist in den zurückliegenden Jahren mehrfach mit der nach Eintritt berechneten Vergnügungssteuer sowohl zu Erotikmessen als auch zu diversen Tanzveranstaltungen befasst gewesen, bei welchen versucht worden war, den zunächst hohen vergnügungssteuerpflichtigen Eintrittspreis durch Anrechnung von Zugaben mit überhöht angesetzten Werten zu reduzieren; dies hat bei der Kammer keinen Bestand gehabt (z.B. 25 K 4204/03 bei einer Erotikmesse; 25 K 6142/01 bei einer Tanz-in-den-Mai-Veranstaltung, bei der vom Eintritt 19,90 DM für einen "Kunstdruck" abgezogen werden sollten). Der Kläger zu 1. bot nach seiner Werbung als im Preis enthalten ein Frühstücks- und Abendbüffet sowie ein "reichhaltiges Getränkeangebot" (Bier, alkoholfreie Getränke, Kaffee) an. Dies bedeutet, dass z.B. Wein, Sekt oder Spirituosen separat zu zahlen sind. Ferner sind im Preis enthalten Saunabenutzung sowie Bademantel, Handtücher etc. (die wieder zurückzugeben sind). Ein entsprechendes Frühstücks- oder Abendbüffet (der übliche Gast wird nicht beides in Anspruch nehmen) kostet auch in gehobenen Gastronomien kaum über 20,-- Euro. Bei den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Beiakte 1 zu 25 K 8111/10 S. 66) befindet sich der Internet-Ausdruck eines nach Art eines Restaurant-Tests abgefassten Berichts eines Besuchers, welcher erwähnt, dass es Frikadellen und Reis, später Pizza vom Blech gegeben habe, außerdem Biersorten in Flaschen. Auch unter Berücksichtigung des Sauna-Preises hätte die Beklagte zu dem der Versteuerung zugrunde gelegten Betrag von 21,-- Euro je Besucher gelangen können, indem sie den Wert der Zugaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 VStS I auf maximal 29,-- Euro reduziert hätte.
129Im übrigen ist die Festsetzung für den Monat August rechnerisch korrekt. Für den Monat September war die Beklagte mangels Abgabe jeglicher Erklärung berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen nach § 15 VStS I i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Der Kläger zu 1. war nach § 5 Abs. 5 VStS I zur Abrechnung der Eintrittskarten bis zum 7. Werktag im Oktober 2010 verpflichtet. Die Beklagte hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge Fristverlängerung bewilligt, es ist keine Erklärung eingegangen; der Kläger zu 1. hat seine steuerliche Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. nicht darauf beschränkt, ein Auskunftsverlangen gegenüber dem Kläger zu 1. im Wege der Vollstreckung durchzusetzen; beide Wege stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander,
130vgl. Tipke-Kruse, AO, § 162 Rdn. 13 m.w.N. aus der Rspr. der Finanzgerichte.
131Auch in der Rechtsprechung der Kammer sind Schätzungsbescheide bei Nichtabgabe der erforderlichen Erklärungen als rechtmäßig bestätigt worden,
132z.B. Urteil vom 27. September 2010 – 25 K 4921/10 –, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 10. Januar 2011 – 14 A 2456/10 –.
133Die Schätzung ist realistisch; die Beklagte hat die angegebene Besucherzahl für August zugrundegelegt und die sich hieraus durchschnittlich ergebende tägliche Besucherzahl von (1.251 : 31 =) 40,35 Besuchern zugunsten des Klägers zu 1. abgerundet. Anhaltspunkte dafür, dass gerade im September 2010 deutlich weniger Besucher anwesend waren, sind vom Kläger zu 1. nicht geltend gemacht und auch im übrigen nicht ersichtlich. Die Berechnung ausgehend von 40 täglichen Besuchern ist im übrigen rechnerisch korrekt.
134Auch die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 VStS I i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NRW, § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf der Verspätungszuschlag 10% der festgesetzten Steuer nicht übersteigen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Kläger zu 1. über längere Zeit keine bzw. für August unvollständige Steuererklärungen abgegeben, ohne hierfür nachvollziehbare Hinderungsgründe anzugeben, sodass von seinem Verschulden auszugehen ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 15. November 2010 auf die vom Kläger zu 1. versäumte Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen (Vorlage der Eintrittskarten) abgestellt und auf die Dauer der Fristüberschreitung, ferner auf den wirtschaftlichen Wert der fehlenden Angaben sowie ihren zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Diese Erwägungen sowie die weitere Erwägung, bei Nichtfestsetzung eines wirkungsvollen Zuschlages seien weitere gleichgelagerte Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten zu erwarten, sind ermessensfehlerfrei; deshalb ist die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlags nicht zu beanstanden.
135c) Die Klägerin zu 2. erfüllt im Ausgangsverfahren 25 K 8809/10 ebenfalls den Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VStS I und ist Steuerschuldnerin nach § 3 Satz 1 VStS I. Zwar bietet sie selbst nach ihrem Vortrag keine sexuellen Dienstleistungen gegen Entgelt an; ihr Betrieb ist aber – wie vorstehend zum Kläger zu 1. ausgeführt – ebenfalls darauf ausgerichtet, gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einzuräumen. Bei einem bloßen Betrieb einer Nachtbar ohne tatsächliche Vornahme sexueller Vergnügungen bedürfte es auch hier sonst nicht der vier kleinen "Clubräume", in die sich ein Paar zu diesem Zweck zurückzieht. Die Klägerin zu 2. ist Veranstalterin dieser Veranstaltung. Die Prozessbevollmächtigte hat zwar auch insoweit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Klägerin zu 2. erhalte kein Entgelt für die Benutzung der Zimmer. Dem widerspricht allerdings der Vortrag des früheren steuerlichen Beraters im Verwaltungsverfahren im Schreiben vom 3. November 2010, die Klägerin erhalte kein Entgelt für die sexuellen Dienste an Kunden, diese würden ausschließlich direkt mit den Damen verhandelt; "meine Mandantin stellt lediglich die Räumlichkeiten für ein Entgelt zur Verfügung". Im übrigen stellt auch die Klägerin zu 2. das gesamte Ambiente mit Räumlichkeiten zur Verfügung, steuert durch den Eintritt den Zugang zu dem Objekt und profitiert – wie zuvor beim Kläger zu 1. dargelegt – von der geschilderten Win-Win-Situation. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2. nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren von den Einnahmen aus dem Verkauf von Getränken profitiert.
136Der Steuerbetrag ist von der Beklagten rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Die Beklagte ist von den vorgelegten Eintrittskarten zu je 5,-- Euro ausgegangen und hat ferner jeweils 20,-- Euro zusätzliches Entgelt für sexuelle Dienstleistungen berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden; auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen betreffend den Kläger zu 1. wird verwiesen. Der Verspätungszuschlag ist ebenfalls ermessensfehlerfrei festgesetzt worden; auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen betreffend den Kläger zu 1. verwiesen.
1373. a) Die Regelungen der VStS II betreffend die Besteuerung nach der Fläche begegnen gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken; die Steuerfestsetzungen sind im einzelnen rechtsfehlerfrei getroffen worden.
138Der nunmehr von der Beklagten ab Oktober 2010 verwendete Flächenmaßstab genügt gleichfalls den an einen solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu stellenden Anforderungen, wie sie vorstehend zu 1. dargelegt worden sind. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 – insoweit ausgeführt:
139"Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen "lockeren Bezug" auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
140Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
141Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche "Einschränkung" des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen."
142Die Kammer teilt diese Auffassung, die auch der bisherigen Rechtsprechung der Kammer zur Verwendung eines Flächenmaßstabes entspricht,
143z.B. Urteil vom 20. Juni 2005 – 25 K 6176/03 zum Flächenmaßstab bei einer Diskothek.
144Auch das frühere nordrhein-westfälische Vergnügungssteuergesetz hatte seit langem die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vorgesehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 20 VStG 1965). Auf eine tägliche Nutzung aller Räume, die von den Klägern bestritten wird, kommt es nach Vorstehendem nicht an; ebenso ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger nicht gehalten und darauf beschränkt, die einzelnen Damen als Steuerpflichtige heranzuziehen.
145Die Höhe des Steuersatzes von täglich 2,-- Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sie ist insbesondere nicht von erdrosselnder Wirkung. Er entspricht einem monatlichen Steuersatz bei 30 Tagen von 60,-- Euro je angefangene 10 qm. In vorgenanntem Urteil hat der VGH Baden-Württemberg einen Steuersatz von monatlich 8,-- Euro je qm Veranstaltungsfläche, d.h. einen monatlichen Steuersatz von 80,-- Euro je 10 qm als nicht erdrosselnd bewertet. Die vom Innen- und Finanzministerium Nordrhein-Westfalen genehmigten Satzungen der Stadt L sehen einen Steuersatz von 2,-- Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche für Veranstaltungen bis zum 31. Dezember 2005, für Veranstaltungen ab dem 1. Januar 2006 von 3,-- Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche vor. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass das Gewerbe bei dem angesetzten Steuersatz faktisch generell nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann – auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes einzelner Unternehmen kommt es bei der Frage der erdrosselnden Wirkung nicht an –, haben die Kläger nicht geltend gemacht; das Gericht hat vor der mündlichen Verhandlung den Internet-Auftritt des Objekts "O" eingesehen, wonach das Unternehmen weiter ähnlich wie zuvor beim Kläger zu 1. läuft und für ein umfängliches Oktoberfest geworben wurde.
146b) Die Klägerin zu 2. erfüllt im Ausgangsverfahren 25 K 8810/10 weiterhin den Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VStS II, wie vorstehend dargelegt. Sie ist aus denselben zuvor dargelegten Erwägungen weiterhin Steuerschuldnerin nach § 3 Abs. 1 VStS II. Sie ist unter Geltung der VStS II außerdem Steuerschuldnerin nach § 3 Abs. 2 VStS II, da sie nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft und damit ebenfalls von der Veranstaltung profitiert.
147Die im angefochtenen Bescheid im einzelnen zur Versteuerung herangezogenen Flächen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Klagebegründung sind die einzelnen Räume nicht jeweils auf volle 10 qm aufgerundet worden; dieser Fehler befand sich nur in der der Festsetzung vorangegangenen Anhörung. Im übrigen sind die Maße der einzelnen Räume den genehmigten Bauvorlagen entnommen und ist die Nutzung der Räume örtlich überprüft worden. Die Pläne mit Kennzeichnung der versteuerten und der nicht versteuerten Räume waren dem Bescheid als Bestandteil des Bescheides beigefügt.
148Soweit die Prozessbevollmächtigte sich gegen die Versteuerung des Kinos sowie des (großen) Clubraums von 78,54 qm wendet, greift dies nicht durch. Das Kino ist steuerpflichtig nach § 1 Nr. 3 VStS II, wonach der Besteuerung Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern unterliegen. Dies ist hier erfüllt; ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat der Vertreter der Klägerin zu 2. bei der Besprechung am 19. August 2010 die Vorführung entsprechender Filme bestätigt. Nach Lage der Dinge ist nicht davon auszugehen, dass in dem kleinen Kino etwa Dokumentarfilme nach Art des öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms vorgeführt werden. Die Prozessbevollmächtigte ist dem nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiter entgegengetreten.
149Der Clubraum ist steuerpflichtig schon nach § 1 Nr. 2 VStS II, wonach der Besteuerung Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art unterliegen. Nach den Feststellungen der Beklagten bei der Ortsbesichtigung weist dieser Raum eine Tanzstange auf; an derartigen Stangen führen einzelne Damen abwechselnd erotische Tänze bzw. Bewegungen vor, bei denen sie sich mehr oder weniger entkleiden. Auch dem ist die Prozessbevollmächtigte nicht weiter entgegengetreten. Der Clubraum unterfällt ferner dem bisher schon behandelten Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VStS II, denn auch in ihm wird gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt. Teil der zu dieser Veranstaltung genutzten Fläche ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS II auch der Schankraum.
150Die Klägerin stützt sich für ihre Auffassung, dass diese Räume nicht versteuert werden dürften, maßgeblich auf das Urteil des VG Stuttgart vom 10. Dezember 2009 – 8 K 3904/09 –, welches bei einem "Laufhaus" die Flächen des Kontakthofes sowie einer Cafeteria als nicht der Besteuerung unterliegend bewertet hatte. Dieses Urteil ist indes insoweit vom VGH Baden-Württemberg in seinem bereits zitierten Urteil vom 23. Februar 2011 – 2 S 196/10 – aufgehoben worden. Der VGH Baden-Württemberg hat insoweit ausgeführt:
151"Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen."
152Dies gilt in gleicher Weise auch hier.
153Die Addition der einzelnen hiernach zu Recht der Besteuerung zugrunde gelegten Flächen sowie die Festsetzung der Steuer für die einzelnen Monate Oktober bis Dezember 2010 ist im übrigen rechnerisch korrekt.
154Rechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid vom 17. November 2010 ergeben sich letztlich auch nicht aus der Fälligkeitsregelung des Bescheides, der alle Festsetzungen zum 20. Dezember 2010 fällig stellt. Bei der zu versteuernden Veranstaltung handelt es sich nach der Satzung der Beklagten um eine tägliche Veranstaltung. Nach § 12 VStS II entsteht die Steuer mit dem Abschluss der Veranstaltung. Festgesetzt worden sind also teilweise Steuern, die noch nicht entstanden waren. Das OVG NRW hat zu einer entsprechenden Regelung im Hundesteuerrecht ("Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre") in seinem
155Urteil vom 8. Juni 2010 – 14 A 3020/08 –
156ausgeführt, dass die Aufwandsteuer nicht vor ihrer Entstehung festgesetzt werden dürfe, dass allerdings der Steuertatbestand inzwischen eintreten sei und allein mit Rücksicht auf den Verfahrensmangel verfrühter bedingungsloser Festsetzung die Aufhebung des Steuerbescheides nicht beansprucht werden könne. Die Beklagte hat ausweislich ihres Bescheides die Fälligkeit, soweit die einzelnen Veranstaltungstage verstrichen waren (bis einschließlich 16. November 2010), auf § 13 Abs. 2 VStS II gestützt und im übrigen den Bescheid als Vorauszahlungsbescheid angesehen. Die hieraus resultierende Fälligkeit gemäß § 13 Abs. 1 VStS II (15. November 2010) konnte bei Erlass des Bescheides naturgemäß nicht eingehalten werden, weshalb die Beklagte ausgeführt hat, sie setze die Fälligkeit einheitlich auf den 20. Dezember 2010 fest. Dies erscheint nicht völlig bedenkenfrei. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Fälligkeit jedenfalls eingetreten. Eine etwa verfrüht festgesetzte Fälligkeit kann sich lediglich auf die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auswirken, wenn bei Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beklagte keine Säumniszuschläge erheben werde, die an das Fälligkeitsdatum 20. Dezember 2010 anknüpfen. Damit ist die Klägerin zu 2. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die etwa fehlerhafte Fälligkeitsregelung jedenfalls nicht i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt.
157c) Auch der Kläger zu 2. erfüllt in den Ausgangsverfahren 25 K 8849/10 und 25 K 1863/11 weiterhin den Steuertatbestand des § 1 Nr. 6 VStS II, wie vorstehend dargelegt. Er ist aus denselben zuvor dargelegten Erwägungen weiterhin Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 VStS II. Er ist unter Geltung der VStS II außerdem Steuerschuldner nach § 3 Abs. 2 VStS II, da er nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und den Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft und damit ebenfalls von der Veranstaltung profitiert.
158Die in den angefochtenen Bescheiden im einzelnen zur Versteuerung herangezogenen Flächen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Klagebegründung sind die einzelnen Räume nicht jeweils auf volle 10 qm aufgerundet worden; dieser Fehler befand sich auch hier nur in der der Festsetzung vorangegangenen Anhörung. Im übrigen sind die Maße der einzelnen Räume den genehmigten Bauvorlagen entnommen und ist die Nutzung der einzelnen Räume örtlich überprüft worden, teilweise durch Nachmessung. Im Schriftsatz vom 25. August 2011 im Verfahren 25 K 1863/11 hat die Beklagte im einzelnen erläutert, dass bei der gemeinsamen Ortsbesichtigung mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1. die Baugenehmigungsunterlagen mit der Örtlichkeit abgeglichen worden und stichprobenweise in der Vermaßung überprüft worden seien; im einzelnen vermessen worden seien die Flächen, die in den Bauvorlagen nicht zweifelfrei vermaßt waren, aber von den zu besteuernden Flächen in Abzug zu bringen waren (z.B. Innensauna, die aus der Fläche des umgebenden Clubraums herausgerechnet wurde). Die Pläne mit Kennzeichnung der versteuerten und der nicht versteuerten Räume waren dem Bescheid vom 18. November 2010 als Bestandteil des Bescheides beigefügt. Deshalb kann der Kläger zu 1. mit seinem Vortrag nicht durchdringen, er bestreite die Flächenangaben mit Nichtwissen, er sei bei Erhalt der Pläne nicht mehr Mieter gewesen. Der Kläger zu 1. hat das Objekt "O" erst am 27. Januar 2011 geräumt, der Bescheid ist ihm am 20. November 2010 zugestellt worden. Im übrigen hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt, der Kläger zu 1. habe bereits die Baugenehmigung beantragt, und diese sei auch ihm erteilt worden; hiernach waren die Flächen dem Kläger zu 1. schon vorher bekannt. Konkrete Einwände gegen die Quadratmeterzahl der einzelnen angesetzten Flächen sind im übrigen nicht erhoben worden.
159Der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind zu Recht zunächst die einzelnen "Gasträume" mit ihren jeweils unterschiedlichen Quadratmeterzahlen gemäß § 1 Nr. 6 VStS II; in diesen Räumen finden die unmittelbaren sexuellen Vergnügungen statt. Zu diesen Räumen hat die Beklagte fehlerfrei auch die beiden sog. "Privaträume" im Kellergeschoss gezählt. In den angefochtenen Bescheiden (jeweils S. 6-7) ist im einzelnen dargelegt, dass diese Räume in gleicher Weise eingerichtet waren wie die übrigen Gasträume, dass sie jeweils die gleichen Betten und Vorhänge aufwiesen, ebenfalls als "Gastraum" beschriftet und mit den anderen Gasträumen durchgehend nummeriert waren, dass auf die Eigenschaft als Privaträume lediglich ein kurzfristig demontierbares Schild an einer Brandschutztür vor dem Teilflur vor diesen Gasträumen hinwies. Ferner ist dargelegt, dass die Räume keinerlei private Dinge oder Einrichtungen des Klägers zu 1. aufwiesen. Sollte es sich bei diesen Räumen tatsächlich um eine Art Privatwohnung gehandelt haben, bleibt im übrigen unklar, warum in beiden Räumen dann jeweils Betten standen. Schließlich hat die Beklagte ausgeführt, dass die Räume bei der Ortsbesichtigung als provisorisches Lager für die Matratzen gedient hätten, die kurzfristig aus den außen liegenden Blockhäusern ausgeräumt worden waren. Diesen detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen ist der Kläger zu 1. nicht substantiiert entgegen getreten.
160Der Massageraum im Erdgeschoss ist ebenfalls zutreffend nach § 1 Nr. 6 VStS II versteuert worden als Raum, in dem erotische Massagen und damit sexuelle Vergnügungen stattfinden. Den detaillierten Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (jeweils S. 10), dass es sich bei den Massagen unter Beachtung des Geschäftskonzepts des Saunaclubs I nicht um Massagen für Gesundheits- oder Wellnesszwecke handele, ist der Kläger zu 1. nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit der Kläger zu 1. ferner die Besteuerung des Solariums im Erdgeschoss rügt, geht dieser Einwand ins Leere, denn das Solarium ist nach den angefochtenen Bescheiden (jeweils S. 8) ausdrücklich nicht als vergnügungssteuerpflichtige Fläche herangezogen worden.
161Auch die beiden Clubräume im Erdgeschoss mit 77,12 qm und 129,59 qm Fläche sind zu Recht der Versteuerung zugrunde gelegt worden. In einem dieser Räume befindet sich nach den bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen eine Tanzstange für Striptease-Vorführungen. In dem anderen Clubraum befindet sich nach den ebenfalls nicht bestrittenen Feststellungen aus der Ortsbesichtigung, die in den Bescheid eingegangen sind (jeweils S. 9), eine Balustrade, auf der sich die Damen präsentieren. Deshalb zielt auch dieser Raum auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen. Zudem handelt es sich bei diesem Raum um einen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS II vergnügungssteuerpflichtigen Schankraum. Im übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Clubraum der Klägerin zu 2. verwiesen, die hier ebenfalls gelten.
162Schließlich hat die Beklagte zu Recht die Blockhäuser im Außenbereich der Anlage der Versteuerung nach § 1 Nr. 6 VStS II zugrunde gelegt. Diese sind unmittelbar Orte, an denen die eigentlichen sexuellen Vergnügungen stattfinden; bei der gemeinsamen Ortsbesichtigung waren die Matratzen von den Betten abgeräumt und in den zuvor behandelten "Privaträumen" zwischengelagert worden. Die Beklagte hat anhand verschiedener bei der Ortsbesichtigung vom 3. November 2010 festgestellter Indizien (im einzelnen jeweils S. 4 der angefochtenen Bescheide) – abgestellte Heizung, aber noch vorhandene Restwärme, vorgefundenes vor kurzem benutztes Bierglas, leere Bierflasche etc. – eine Nutzung auch dieser Räume i.S.d. VStS II festgestellt. Der zuvor bereits erwähnte Internet-Bericht eines Besuchers beschreibt entsprechend diese Blockhäuser als "etliche Hütten für den eigentlichen Grund des Besuchs" (Beiakte 1 zu 25 K 8111/10 S. 66). Der Kläger zu 1. hat der Versteuerung der Blockhäuser nur entgegengehalten, nicht alle Räume würden täglich genutzt, insbesondere die Blockhütten würden nur als "letzte Variante" genutzt, bei schlechtem Wetter, bei Kälte oder im Winter "so gut wie gar nicht"; es müsse möglich sein, einzelne Flächen oder Räume zu sperren. Dass nicht alle Räume immer genutzt werden, ist für die Besteuerung rechtlich unerheblich, wie der VGH Baden-Württemberg in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 23. Februar 2011 im einzelnen ausgeführt hat; die Kammer teilt diese Auffassung. Es reicht aus, dass auch diese Räume zu sexuellen Vergnügungen zur Verfügung stehen, auch wenn sie nur gelegentlich oder selten genutzt werden.
163Der Einwand des Klägers zu 1., es müsse möglich sein, einzelne Flächen oder Räume zu sperren, trifft zwar dem Grunde nach zu, denn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VStS II berechnet sich die Größe des der Versteuerung zugrunde liegenden Raumes "nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume", nicht hingegen nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung objektiv geeigneten Räume. Diese Bestimmung trifft der Veranstalter. Gleichwohl kann der Kläger zu 1. mit seinem Einwand der zumindest zeitweisen Nicht-Nutzung der Blockhütten nicht durchdringen. Wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hervorgehoben hat, unterliegt der Veranstalter Mitwirkungspflichten aus der VStS II, die der Kläger zu 1. insoweit nicht erfüllt hat. Es obliegt dem Veranstalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VStS II, die Veranstaltung bei der Beklagten anzumelden. Nach Satz 3 sind Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, umgehend anzuzeigen. Diese Vorschrift ermöglicht es, auch tageweise – da § 8 Abs. 2 VStS II die Veranstaltung tageweise definiert – einzelne Räume, Gebäudeabschnitte, Teile der Außenanlagen oder alle Außenanlagen als an diesen Tagen nicht der Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen dienend mitzuteilen; gleiches gilt im übrigen auch für die nach § 1 Nrn. 2 und 3 VStS II versteuerten Räume. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein, z.B. unterschiedliche Kundenfrequenz an Wochenenden und anderen Wochentagen, worauf die Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat; in Betracht kommen darüber hinaus aber auch technische Gründe, z.B. umfangreiche Wartungsarbeiten an technischen Einrichtungen, die zur Stilllegung einzelner Räume führen können. Die Beklagte kann im Bedarfsfall entsprechende Anzeigen von Nutzungseinschränkungen an Ort und Stelle überprüfen – die Veränderungen sind "umgehend" anzuzeigen – und hat diese Einschränkung dann in ihrem folgenden Steuerbescheid zu berücksichtigen. Dies führt zwar ggf. dazu, dass die Steuerfestsetzung dann im Einzelfall nicht so einfach ist, wie bei der Einführung des alleinigen Flächenmaßstabs angenommen; allerdings ist dies von der VStS II so angelegt. Da der Kläger zu 1. eine Nicht-Nutzung aller oder einzelner Blockhütten entgegen der Satzungsregelung nicht angezeigt hat, verbleibt es bei der Besteuerung auch der Blockhütten, nachdem die Beklagte jedenfalls bei der Ortsbesichtigung auch eine erfolgte Nutzung der Blockhütten i.S.d. § 1 Nr. 6 VStS II festgestellt hatte.
164Die Addition der einzelnen hiernach zu Recht der Besteuerung zugrunde gelegten Flächen sowie die Festsetzung der Steuer für die einzelnen Monaten Oktober bis Dezember 2010 im Bescheid vom 18. November 2010 und für Januar 2011 im Bescheid vom 14. Februar 2011 ist im übrigen rechnerisch korrekt.
165Rechtliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. November 2010 ergeben sich letztlich auch nicht aus der Fälligkeitsregelung des Bescheides, der alle Festsetzungen zum 23. Dezember 2010 fällig stellt. Auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen betreffend den Bescheid vom 17. November 2010 an die Klägerin zu 2. wird Bezug genommen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch beim Kläger zu 1. keine Säumniszuschläge erhoben würden, die an das Fälligkeitsdatum des 23. Dezember 2010 anknüpften.
166Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 2 ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis der Beträge, die gegenüber beiden Klägern festgesetzt worden sind (Kläger zu 1.: 23.547,98 Euro, Klägerin zu 2.: 3.725,50 Euro). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.