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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9012/10

Datum:
05.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
24 K 9012/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0705.24K9012.10.00
 
Normen:
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG;§ 17 Abs. 3 Satz 1 GTK, § 23 Abs. 4 KiBiz, § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
Leitsätze:

Elternbeitragssatzungen nach dem KiBiz müssen keine Beitragsminderungsmöglichkeit für den Fall vorsehen, dass die Beitragsschuldner behindert sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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