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Elternbeitragssatzungen nach dem KiBiz müssen keine Beitragsminderungsmöglichkeit für den Fall vorsehen, dass die Beitragsschuldner behindert sind.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Die Kläger sind Eltern mehrerer minderjähriger Kinder, von denen im hier maßgeblichen Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2009 in wechselnder Zusammensetzung stets mindestens zwei eine evangelische Kindertageseinrichtung in Bezirk der Beklagten besucht haben.
2Auf der Grundlage einer Einkommensprüfung ordnete die Beklagte die Kläger im Herbst 2010 rückwirkend höheren Einkommensstufen zu, als in den vorangegangen Bescheiden angenommen. Daraus ergab sich für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 eine Nachforderung in Höhe von 1.0892, €, die die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 2010 festsetzte.
3Dagegen haben die Kläger am 22. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie – nachdem eine Vielzahl der von ihnen monierten Aspekte durch die Erwiderungen der Beklagten im Laufe des Verfahrens ausgeräumt werden konnten – nurmehr rügen, die körperliche Behinderung beider Kläger in Gestalt einer Verminderung des Hörvermögens müsse bei der Bemessung der Beiträge Berücksichtigung finden und die in den einschlägigen Elternbeitragssatzungen jeweils vorgesehene Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für das dritte Kind müsse für das ganze Kalenderjahr erfolgen, in das die Geburt des dritten Kindes fällt, nicht erst ab dem Monat der Geburt dieses Kindes, wie es die Beklagte handhabe. Die Kläger beantragen,
4den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2010 aufzuheben.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 7. Januar 2011 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe:
9Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
10Die zulässige Klage ist unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
11Die Wirksamkeit der einschlägigen Elternbeitragssatzungen sowie die Berechnung des maßgeblichen Einkommens der Kläger und dessen Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensstufen der Satzungen sind unter den Beteiligten nicht mehr umstritten und bieten auch aus Sicht des Gerichts zu Beanstandungen keinen Anlass. Deshalb sei insoweit auf den angefochtenen Beitragsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die streitigen Gesichtspunkte:
12Das Gericht vermag einen rechtlichen Ansatzpunkt für die Annahme der Kläger, die Elternbeitragssatzungen müssten deren körperliche Behinderung bei der Beitragsbemessung berücksichtigen, nicht zu erkennen.
13Die einfach-gesetzlichen Grundlagen der Satzungen sehen eine solche Regelung nicht vor. § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK sah in der bis zum August 2008 geltenden Fassung nur eine nicht näher spezifizierte "soziale Staffelung" vor. Der seit August 2008 geltende § 23 Abs. 4 KiBiz übernimmt diese Regelung und ergänzt sie um die Konkretisierung dahin, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen sind. Die bundesrechtliche Vorgabe in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt schon die soziale Staffelung in das Belieben des Landesgesetzgebers und schlägt als taugliche Kriterien im nächsten Satz das Einkommen, die Anzahl der Kinder und die Betreuungszeit vor.
14Vor diesem Hintergrund könnten die Elternbeitragssatzungen der Beklagten nur fehlerhaft sein, wenn man annehmen wollte, ihre bundes- und landesrechtlichen Rechtsgrundlagen sei wegen des Fehlens einer Sonderreglung für Behinderte verfassungswidrig. Es entspricht gängiger Ansicht, dass dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht etwa eine solche Begünstigungspflicht für Behinderte entnommen werden kann.
15Das Bundesverfassungsgericht
16Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 -
17hat vielmehr angenommen, eine Benachteiligung im Sinne der Norm sei auch gegeben, wenn die öffentliche Gewalt einen Behinderten von Entfaltungs- oder Betätigungsmöglichkeiten ausschließt, ohne dies durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich zu kompensieren. Davon kann im hiesigen Zusammenhang ersichtlich keine Rede sein.
18Darüber hinaus ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass gerade die hier relevante finanzielle (Sonder-)Belastung der Kläger infolge ihrer körperlichen Behinderung schon eine Berücksichtigung mittelbar dadurch gefunden hat, dass sie diese Belastung im Rahmen ihrer steuerlichen Veranlagung – letztlich auch beitragsmindernd – geltend machen können. Ferner ist der ebenfalls seitens der Beklagten in deren Schriftsatz vom 31. Mai 2011 auf Seite 3 angesprochene Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung im Blick zu behalten; eine Regelung im Sinne der Kläger wäre aus den genannten Gründen mit einem erheblichen einzelfallbezogenen Mehraufwand für die Behörde verbunden, der vor dem Hintergrund des ohnehin nur sehr geringen Deckungsbeitrags der Elternbeiträge zum Gesamtaufwand für die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen kaum zu rechtfertigen wäre. Deshalb kann auf sich beruhen, dass die Kläger (den Grad) ihre(r) Behinderung nicht nachgewiesen haben und wie sich die Tätigkeit der Klägerin als Tagesmutter mit dieser Behinderung vereinbaren ließe.
19Auch in der Auslegung des § 7 Abs. 5 der Elternbeitragssatzung in der jeweils einschlägigen Fassung kann das Gericht den Klägern nicht beitreten. Die Vorschrift lautet: "Für das dritte und jedes weitere Kind sind die … Elternfreibeträge … abzuziehen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes wird der Freibetrag ab Geburtsmonat berücksichtigt." Dem Umstand, dass der zweite Satz nur von einem weiteren Kind spricht, wohingegen der erste das weitere vom dritten Kind unterscheidet, kann nicht entnommen werden, der zweite Satz gelte erst ab dem vierten Kind. Vielmehr erwähnt der erste Satz das dritte Kind als Unterfall des Oberbegriffs "weiteres Kind" ersichtlich, um klarzustellen, dass nicht schon das zweite Kind Anlass der Begünstigung sein soll; für eine sachliche Unterscheidung von drittem Kind und weiteren Kindern wäre auch ein Anlass nicht ersichtlich. Mithin bezieht sich der zweite Satz mit dem "weiteren" auf den Oberbegriff und schließt jedes Kind nach dem zweiten ein. Bei anderem Verständnis wäre auch ungeregelt, ab welchen Zeitpunkt die Begünstigung für das dritte Kind anzusetzen wäre. Zudem wäre ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von dritten und weiteren Kindern nicht einsehbar.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.