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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 8044/10

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
24 K 8044/10
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2011:0302.24K8044.10.00
 
Schlagworte:
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Genehmigung zum Zuzug, Aufenthaltszweck, Familienzusammenführung, Asylbewerber, § 39 Nr. 5 AufenthV, erlaubnisfreie Einreise
Normen:
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, § 39 Nr. 5 AufenthV
Leitsätze:

Zum Genehmigungserfordernis nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 bei Einreise als Asylbewerber und zum Verhältnis zu § 39 Nr. 5 AufenthV

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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